Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet 
werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer 
Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person 
abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem 
Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden 
zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem 
auf Gelsstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271 bezeichneten 
Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272 bestraft. 
§. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus- 
schließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, 
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkuverts Ge- 
brauch macht,
	        
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