Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
kuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine 
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraf. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§ . 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267, 274, 275, 277 bis 279 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
	        
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