Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 94 — 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- 
lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger 
zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen ge- 
setzlich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene 
Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- 
strafe bis zu sechstausend Mark ein. 
§. 283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jaheen bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- 
den sind, 
2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit zu ziehen.
	        
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