Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 323. 
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und 
dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 324. 
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche 
Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Ver- 
brauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm 
bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, in- 
gleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen 
wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst 
in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch 
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus 
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 325. 
Neben der nach den Vorschriften der §§. 306 bis 308, 311 bis 313, 
315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 326. 
Ist eine der in den §§. 321 bis 324 bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- 
ursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
§. 327. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei 
Jahren ein.  
§. 328. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, 
welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Ver-
	        
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