Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Begleitschein-Auszug  vorgesehenen  Spalten  20  bis  22  (Muster  H)  dem  Vordruck  entsprechend
  ausgefüllt  worden  sind,  zur  Erhebung  gebracht  und  gebucht.
§.  37.

Hinsichtlich  des  Gewichts,  welches  der  weiteren  Abfertigung  zu  Grund  zu  legen  ist,
finden  nach  den  8§.  47  und  103  des  Vereinszollgesetzes  folgende  Grundsätze  Anwendung.

Das  bei  dem  Empfangsamte  ermittelte  Gewicht  bildet,  sofern  sich  ein  Mindergewicht
  gegen  das  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  herausstellt,  die  Grundlage  der
Verzollung  oder  weiteren  Abfertigung,  wenn  der  amtliche  Verschluß  unverletzt  befunden
ist  oder  amtliche  Begleitung  stattgefunden  hat  und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,
  daß  ein  Theil  der  Waaren  heimlich  entfernt  worden  sei.  Ergibt  sich  dagegen  ein
Mehrgewicht,  so  ist  —  unbeschadet  der  näheren  Untersuchung,  welche  wegen  etwa  vorgekommener
  Irrthümer  in  der  Abfertigung  oder  wegen  versuchter  Zolldefraudation  einzuleiten
  ist  —  das  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  der  weiteren  Abfertigung  zu
Grunde  zu  legen.

Sind  die  Waaren  ohne  amtlichen  Verschluß  abgelassen  oder  kommen  sie  mit  verletztem
  Verschluß  an  oder  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  ein  Theil  der  Waaren  heimlich
entfernt  worden  sei,  so  wird,  unbeschadet  der  etwa  wegen  Zolldefraude  einzuleitenden
Untersuchung,  das  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde
gelegt,  im  Falle  der  Weiterabfertigung  mit  Begleitschein  I.  oder  zur  Niederlage  dagegen
zwar  das  neu  ermittelte  Gewicht  als  zollpflichtig  überwiesen,  beziehungsweise  im  Niederlage-Register
  angeschrieben,  jedoch  zuvor  von  dem  Mindergewicht  der  Eingangszoll  erhoben.

Insoweit  bei  dem  Begleitschein-Empfangs-Amte  keine  neue  Gewichts-Ermittelung
vorgenommen  worden  ist  (§.  34),  bildet  das  im  Begleitschein  überwiesene  Gewicht  die
Grundlage  der  weiteren  Abfertigung.

S.  38.

Dieselben  Bestimmungen  (§.  37)  kommen  zur  Anwendung,  wenn  über  eine  zusammen
abgefertigte  nach  Inhalt  und  Verpackung  gleichartige  Waarenpost,  deren  Gewicht  in  dem
Begleitschein  nur  summarisch  angegeben  ist,  ungetheilt  verfügt  wird.

Sollen  die  zu  der  Waarenpost  gehörigen  Kolli  bei  dem  Begleitschein-Empfangs-Amt
  verschiedenerlei  Bestimmung  erhalten,  so  wird  das  bei  dem  Empfangsamte  zu
ermittelnde  Gewicht,  auch  wenn  sich  im  Ganzen  ein  Mehrgewicht  gegen  das  im  Begleitschein
  angegebene  Gewicht  herausstellt,  der  weiteren  Abfertigung  zu  Grund  gelegt.