Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von 
solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von 
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; 
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels- 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- 
behörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten 
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, 
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- 
nügen konnte; 
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben 
Unfug verübt; 
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufhändler bei Ausübung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält 
oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks- 
spiele hält. 
 In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben der 
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs- 
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der 
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 361. 
Mit Haft wird bestraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge 
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt,  
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- 
staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 
3) wer als Landstreicher umherzieht;
	        
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