Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Beihlagnahme  und  Beltandserhebungen,

Bon  der  Belanntmahung  betroffene  Personen.

$  3.  Bon  diefer  Belanntmachung  werden  betroffen:
alle  natürlichen  und  juriftifchen  Berjonen,  Kommunen,  Öffentlicher.
lichen  Körperichaften  und  Verbände,  welche  Gegenftände  der  etecht,
aufgeführten  Art  in  Gewahrfam  haben,  auch  wenn  jich  fofche  G  y2
jtände  unter  Bollaufjicht  befinden;  egen:
befinden  jich  die  Gegenftände  am  Gtihtage  ($  6)  auf  dem  Veriand  ;
ift  betroffene  ‘Perjon  der  Empfänger.  van,  jo

Beihlagrahme.

$  4.  Die  bon  Diejer  Belanntmachung  betroffenen  Gegenftände  (8  21  ner
hiermit  beichlagrrahmt.  sen!  (8.2)  werden

Troß  der  Beichlagnahme  dürfen  fie  an  die  durch  jchriftlichen  Auftrag  aus
wiejenen  Beauftragten  der  Kautihufabrechnungsftelle,  Berlin  W.  8,  Mauerfiraie  3
verfauft  oder  geliefert  werden‘).  “o,

Die  für  die  Gummiinduftrie  dur,  Einzelverfügungen  des  zuftändigen  Sfrieos,
minifterium3  geregelte  Verwendung  und  Verarbeitung  der  Gummiabfälie  un
Regenterate  bleibt  unberührt.  u

Meldepflicht.

85.  Die  im  $  2  bezeichneten  Gegenjtände  jind  bon  den  im  $  3  bezeichneten
Berfonen  zu  melden.  |

Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratmengen  nod)  die
Beantwortung  der  Frage,  mern  die  freinden  Vorräte  gehören,  die  fi)  im  Gemahrfam
  de3  Meldepflichtiger  befinden.

Die  Meldepflicht  der  Gummifabrifen  und  Regenerierbetriebe  ift  durch)  Einzel:
verfügung  geregelt  worden.  |  |

 

Meldebeitimmundg.

$  6.  Die  erite  Meldung  hat  bis  zum  10.  April  1916  für  dei  bei  Beginn  des
1.  April  1916  vorhandenen  Bejtand  zu  erfolgen.  Die  Meldungen  find  fernerhin
für  den  1.  Juni  1916,  dann  fortiaufend  für  den  Eriteit  jedes  zmweitfolgenden  Monats
(1.  Auguft,  1.-Oftober  ufm.)  zu  erftatten  unter  Einhaltung  der  Einreichungäftift  bis
zum  10.  de3  betreffenden  Monat.

Die  Meldungen  haben  unter  Benubung  der  amtlihen  Meldejcdheine  für
Altgummi  und  Gummiabfälle  zu  erfolgen,  für  Die  VBordrude  bei  den  Poitanitalten
  1.  und  2.  Klafje  erhältlich  find.  Die  Beftände  find  rtach  den  vorgedrudten
Klaffen  getrennt  (jomeit  gerraue  Mengen  nicht  ermittelt  werden  fünnen,  jchäßungsweife)
  anzugeben,  falld  nur  ein  Schäßungswert  angegeben  wird,  ijt  Dies  bejonders
zu  bermerfen.

Die  monatlihe  Meldung  der  Gummifabrifen  und  NRegenerierbetriebe  wird
hierdurch  nicht  berührt.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

„Alle  auf  den  Melveicheinen  geforderten  Angaben  jind  vorjhriftsmäßtg  zu
machen;  Die  Urfchrift  der  ausgefüllten  Meldefcheine  ift  an  die  Rautjchufmeldeitelle
der  Kriegs-Rohftoff-Abteilung  des  Königlih  Preußifchen  Kriegsminijteriums,
Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  einzureichen;  eine  Zweitjchrift  ift  von  dem
Meldepflichtigen  gefondert  aufzubewahren.

Ragerbudführung.
$  7.  Über  die  von  der  Befanntmachung  betrofferten  Gegenftärde  ift  ein  Lagerbuch
  zu  führen,  aus  dem  jede  Änderung  in  den  Vorratämengent  der  einzelten  im  3  =

1)  Die  Namen  ber  Auffäufer  werden  veröffentlicht  werden.

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