Beihlagnahme und Beltandserhebungen,
Bon der Belanntmahung betroffene Personen.
$ 3. Bon diefer Belanntmachung werden betroffen:
alle natürlichen und juriftifchen Berjonen, Kommunen, Öffentlicher.
lichen Körperichaften und Verbände, welche Gegenftände der etecht,
aufgeführten Art in Gewahrfam haben, auch wenn jich fofche G y2
jtände unter Bollaufjicht befinden; egen:
befinden jich die Gegenftände am Gtihtage ($ 6) auf dem Veriand ;
ift betroffene ‘Perjon der Empfänger. van, jo
Beihlagrahme.
$ 4. Die bon Diejer Belanntmachung betroffenen Gegenftände (8 21 ner
hiermit beichlagrrahmt. sen! (8.2) werden
Troß der Beichlagnahme dürfen fie an die durch jchriftlichen Auftrag aus
wiejenen Beauftragten der Kautihufabrechnungsftelle, Berlin W. 8, Mauerfiraie 3
verfauft oder geliefert werden‘). “o,
Die für die Gummiinduftrie dur, Einzelverfügungen des zuftändigen Sfrieos,
minifterium3 geregelte Verwendung und Verarbeitung der Gummiabfälie un
Regenterate bleibt unberührt. u
Meldepflicht.
85. Die im $ 2 bezeichneten Gegenjtände jind bon den im $ 3 bezeichneten
Berfonen zu melden. |
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratmengen nod) die
Beantwortung der Frage, mern die freinden Vorräte gehören, die fi) im Gemahrfam
de3 Meldepflichtiger befinden.
Die Meldepflicht der Gummifabrifen und Regenerierbetriebe ift durch) Einzel:
verfügung geregelt worden. | |
Meldebeitimmundg.
$ 6. Die erite Meldung hat bis zum 10. April 1916 für dei bei Beginn des
1. April 1916 vorhandenen Bejtand zu erfolgen. Die Meldungen find fernerhin
für den 1. Juni 1916, dann fortiaufend für den Eriteit jedes zmweitfolgenden Monats
(1. Auguft, 1.-Oftober ufm.) zu erftatten unter Einhaltung der Einreichungäftift bis
zum 10. de3 betreffenden Monat.
Die Meldungen haben unter Benubung der amtlihen Meldejcdheine für
Altgummi und Gummiabfälle zu erfolgen, für Die VBordrude bei den Poitanitalten
1. und 2. Klafje erhältlich find. Die Beftände find rtach den vorgedrudten
Klaffen getrennt (jomeit gerraue Mengen nicht ermittelt werden fünnen, jchäßungsweife)
anzugeben, falld nur ein Schäßungswert angegeben wird, ijt Dies bejonders
zu bermerfen.
Die monatlihe Meldung der Gummifabrifen und NRegenerierbetriebe wird
hierdurch nicht berührt.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
„Alle auf den Melveicheinen geforderten Angaben jind vorjhriftsmäßtg zu
machen; Die Urfchrift der ausgefüllten Meldefcheine ift an die Rautjchufmeldeitelle
der Kriegs-Rohftoff-Abteilung des Königlih Preußifchen Kriegsminijteriums,
Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, einzureichen; eine Zweitjchrift ift von dem
Meldepflichtigen gefondert aufzubewahren.
Ragerbudführung.
$ 7. Über die von der Befanntmachung betrofferten Gegenftärde ift ein Lagerbuch
zu führen, aus dem jede Änderung in den Vorratämengent der einzelten im 3 =
1) Die Namen ber Auffäufer werden veröffentlicht werden.
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