Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Reichs-Gesetzblatt

No. 9.

Inhalt:  Gestz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  S.  125.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des
Tit.  VIII.  der  Gewerbeordnung.  S.  134.

 

 

(Nr.  1128.)  Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  Vom  7.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Kassen,  welche  die  gegenseitige  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  für  den  Fall
der  Krankheit  bezwecken,  erhalten  die  Rechte  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse
unter  den  nachstetzend  angegebenen  Bedingungen.

§. 2.
Die  Kasse  hat  einen  Namen  anzunehmen,  welcher  von  dem  aller  anderen,
an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Hülfskassen  verschieden
  ist  und  die  zusätzliche  Bezeichnung:  "eingeschriebene  Hülfskasse"  enthält.

§.  3.

Das  Statut  der  Kasse  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen,  Sitz  und  Zweck  der  Kasse;

2.  über  den  Beitritt  und  Austritt  der  Mitglieder;

3.  über  die  Höhe  der  Beiträge,  welche  von  den  Mitgliedern  zu  entrichten
sind,  und,  falls  die  Arbeitgeber  zu  Zuschüssen  gesetzlich  verpflichtet  sind,
über  deren  Höhe;

4. über  die  Voraussetzungen,  die  Art  und  den  Umfang  der  Unterstützungen;


5. über  die  Bildung  des  Vorstandes,  die  Vertretung  der  zu  Zuschüssen
gesetzlich  verpflichteten  Arbeitgeber  in  demselben,  sowie  über  die  Legitimation
  seiner  Mitglieder  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;

Reichs-Gesetzbl.  1876.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1876.