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lankesbehördlicher Genehmigung im Besitz der Rechte einer juristischen Person
sich befinden, in Bezug auf die Befreiung ihrer Mitglieder von der durch §. 141 a.
begründeten Verpflichtung den eingeschriebenen Hülfskassen gleichgeachtet.
Hat eine der in diesem Artikel bezeichneten Hülfskassen bis zum Ablauf des
Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse nicht bewirkt, so geht
sie der gedachten Rechte verlustig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).