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2. Werden leerstehende oder disponible eigene Gebäude einer Gemeinde auf
Grund des §. 14 in Anspruch genommen, so ist durch eine nach Maßgabe des
§. 33 zu bildende Abschätzungskommission bei der Uebernahme eine genaue Be-
schreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzunehmen, sowie
demnächst bei der Rückgabe der Umfang der etwa herbeigeführten Beschädi-
gung und außerordentlichen Abnutzung festzustellen und der hiernach event. zu
gewährende Vergütungsbetrag zu ermitteln.
3. Findet eine Ueberweisung sonstiger Gebäude (§. 14 Absatz 2) statt, so ist
außerdem vor oder bei der Uebergabe die Vergütung für die Nutzungsentziehung
festzustellen. Zu dieser Feststellung sind, je nach der gewöhnlichen Bestimmung
es zu überweisenden Gebäudes und je nach der Art und Weise, in welcher die
Militärverwaltung dasselbe zu benutzen beabsichtigt, neben den bauverständigen
Taxatoren noch andere geeignete Sachverständige zuzuziehen.
Soll ein Gebäude als Lazareth benutzt werden, so hat außerdem die
Militärverwaltung die Kommission durch einen Militärarzt zu verstärken. Letz-
teres gilt auch für die Abschätzung bei der Rückgabe von Gebäuden, welche als
Lazarethe benutzt worden sind.
4. Werden sonstige Grundstücke (z. B. Aecker, Wiesen etc.) in Anspruch ge-
nommen, so erfolgt die Abschätzung der für die entzogene Nutzung beziehungs-
weise die etwaige Beschädigung zu gewährenden Vergütung unter Zuziehung
Geigneter Sachverständiger in gleicher Weise, wie bei der Inanspruchnahme von
Gebäuden.
8. Zu §. 15.
Die im §. 15 festgestellte Norm der Vergütung nach den am Orte und
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen findet auf alle Kriegs-
leistungen der Gemeinden — mit Ausschluß der in den §§. 9 bis 14 genannten —
Anwendung. Sie greift also nicht Platz bezüglich der Vergütung für: Quartier
und Stallung (§. 9), Naturalverpflegung (§. 10), Fourage (§. 11), Vorspann
und Spanndienste (§. 12), Arbeitskräfte und Transportmittel, sowie Lagerstroh
und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks (§. 13), Benutzung von Ge-
bäuden und Grundstücken (§. 14).
Soweit es sich um Gegenstände handelt, bezüglich deren regelmäßige amt-
liche Preisnotirungen stattfinden, sind letztere der Vergütung zu Grunde zu legen.
Im Uebrigen hat bei mangelnder Einigung die Feststellung auf Grund
sachverständiger Schätzung (§. 33) zu erfolgen.
II. Landlieferungen.
9. Zu §. 16.
Brotmaterial umfaßt außer Brotkorn auch Mehl.
10. Zu §. 17.
Eine Nachweisung der bestehenden Lieferungsverbände ist unter B. bei-
gefügt