Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Für  ein  Reitpferd  (mit  Führer)  ist  der  Satz  für  ein  einspänniges  Pferdefuhrwerk

  zu  vergüten.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  für  Vorspann  etc.  ist  zu  gewähren,  wenn

die  Inanspruchnahme  der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung  einschließlich  der

Rückkehr  nach  dem  Gestellungsorte,  sowie  der  zur  regelmäßigen  Fütterung
nöthigen  Zeit,  die  Dauer  von  6  Stunden  nicht  überschritten  hat.

2.  Werden  Vorspann  und  Spanndienste  voraussichtlich  auf  länger  als
48  Stunden  außerhalb  ihrer  Heimath  oder  auf  unbestimmte  Dauer  in  Anspruch
genommen,  so  ist  die  Absicht  einer  solchen  Inanspruchnahme  in  der  Requisition
auszusprechen;  auch  sind  derartige  Requisitionen,  wenn  irgend  möglich,  so  zeitig
zu  erlassen,  daß  die  vor  dem  Abgange  vorzunehmende  Abschätzung  von  Zugthieren,
  Wagen  und  Geschirren  ordnungsmäßig  ausgeführt  werden  kann.

Ist  eine  solche  Abschätzung  nicht  möglich,  so  hat  —  wenn  die  obwaltenden
Verhältnisse  es  gestatten  —  die  Militärbehörde  durch  eine  ihrerseits  zu  bildende
Kommission  eine  Taxe  und  Beschreibung  der  requirirten  Zugthiere,  Wagen  und
Geschirre  aufzunehmen,  welche  bei  der  nachträglichen  Werthsfeststellung  im  vorgeschriebenen
  Verfahren  (§.  12  letzter  Absatz)  der  Abschätzungskommission  mit
vorzulegen  sind.

Die  zur  Feststellung  der  Verluste,  Beschädigungen  und  außergewöhnlichen
Abnutzung  erforderliche  Abschätzung  nach  der  Rückkehr  hat,  soweit  es  möglich  ist,
durch  dieselben  Personen  stattzufinden,  wie  die  Abschätzung  vor  dem  Abgange.

3.  Werden  Fuhrwerke,  welche  auf  länger  als  48  Stunden  von  ihrer
Heimath  fern  gehalten  worden  sind,  in  solcher  Entfernung  von  letzterer  entlassen,
daß  sie  nicht  an  einem  Tage  heimzukehren  vermögen)  so  ist  ihnen  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen,  auf  Grund  deren  sie  von  den  Etappenbehörden  freies
Quartier  und  freie  Verpflegung  zu  beanspruchen  haben.  Vorspannvergütung  für
die  Rückfahrt  wird  ihnen  nur  insoweit  gewährt,  als  letztere  ohne  verschuldete
Verzögerung  bewerkstelligt  worden  ist.

6.  Zu  §.  13.

Werden  Arbeitskräfte  und  Transportmittel  (mit  Ausschluß  von  Fuhrenleistungen),
  sowie  Lagerstroh  und  Feuerungsmaterial  für  Lager  und  Bivouaks
in  Anspruch  genommen  und  tritt  bezüglich  der  Vergütung  eine  Verständigung
nicht  ein,  so  sind  bei  Festsetzung  der  Vergütung  auf  Grund  sachverständiger
Schätzung  die  zuzuziehenden  Sachverständigen  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
daß  sie  ihre  Schätzung  nicht  nach  den  Preisen  zur  Zeit  der  Leistung,  sondern
nach  den  in  gewöhnlichen  Zeiten  ortsüblichen  Preisen  zu  bewirken  haben.

7.  Zu  §.  14.

1.  Der  §.  14  des  Gesetzes  findet  nur  auf  eine  solche  Benutzung  von  Grundstücken
  oder  Gebäuden  beziehungsweise  Gebäudetheilen  Anwendung,  welche  im
geordneten  Wege  der  Requisition  für  militärische  Zwecke  (so  1.  zur  Herstellung
von  Uebungsplätzen,  Befestigungsanlagen  etc.  oder  zur  Errichtung  von  Lazarethen,
Handwerkstätten,  Montirungskammern  und  dergleichen  mehr)  eintritt,  nicht  aber
auf  Beschädigungen,  welche  durch  unmittelbare  kriegerische  Aktionen  (wie  z.  B.
Beschießung,  Truppenbewegungen  im  Gefecht  etc.)  herbeigeführt  werden.  Beschädigungen
  dieser  Art  fallen  unter  §.  35.