Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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B.  für  immobile  Truppen:

a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offizierrang
  stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:
1.  die  schwere  Ration*)  5500  Gr.  Hafer,  1500  Gr.  Heu,  1750  Gr.  Stroh,
2.  die  Ration  für  leichte

Garde-Kavalleric.  5250    1500  1750

3.  die  mittlere  Ration  5150  1500  1750  
4.  die  leichte  Ration.  4750  1500  1750

b)  für  die  Remontepferde:

1.  die  schwere  Ration  4750  Gr.  Hafer,  3500  Gr.  Heu,  1750  Gr.  Stroh,
2.  die  Ration  für  leichte

Garde-Kavallerie.  4500  3500  1750  
3.  die  mittlere  Ration.  4400    3500  1750  
4.  die  leichte  Ration.  4000    3500  1750  

Etwaige  Aenderungen  in  den  Bestimmungen  über  die  Größe  und  Zusammensetzung
  der  Rationen  werden  durch  das  Reichskanzler-Amt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

2.  Die  zehnjährigen  Durchschnittspreise,  welche  der  Fouragevergütung  zu
Grunde  zu  legen  sind,  werden  unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  §.  19
Absatz  2  und  3  festgestellt.

3.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Gemeinden  die  erforderliche  Fourage
im  Wege  des  Ankaufs  beschaffen  und  Anspruch  auf  Vergütung  nach  Maßgabe
der  Durchschnittspreise  zur  Zeit  der  Lieferung  erheben,  haben  die  bei  Auferlegung
und  Ausführung  der  bezüglichen  Leistungen,  sowie  bei  Aufstellung,  Prüfung
und  Feststellung  der  Liquidationen  betheiligten  Behörden  ihr  besonderes  Augenmerk
  darauf  zu  richten,  daß  nicht  unbegründete  Forderungen  erhoben  werden.
Es  ist  von  den  liquidirenden  Gemeinden  der  überzeugende  Nachweis  zu  verlangen,
daß  die  nöthige  Fourage  zur  Zeit  der  geforderten  Leistung  im  Gemeindebezirke
in  der  That  nicht  vorhanden  war  und  nur  durch  Ankauf  herbeigeschafft  werden
konnte.

Der  Durchschnittspreis,  welcher  im  Falle  des  geführten  Nachweises  vergütet
  wird,  ist  der  Durchschnittspreis  des  im  Gesetze  bezeichneten  Marktortes
für  den  Monat,  in  welchem  die  Lieferung  erfolgt  ist.

5.  Zu  §.  12.
1.  Die  Vergütungs  sätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen
Feststellung  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  von  den  betheiligten
Landesregierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebe  spannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in
genügender  Anzahl  vorhanden  sind.

*)  Anmerkung.  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  (excl.  Offizierpferde)
  erhalten  außerdem  eine  Futterzulage  von  500  Gr.  Hafer  und  1500  Gr.  Heu  pro  Pferd
und  Tag.