Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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und dieses hat die betreffenden Landesregierungen stets darüber auf dem 
Laufenden zu erhalten, welches Personal und Material durch die Militärbehörden 
angefordert worden ist. 
4. Der vom Bundesrath zu erlassende Tarif, nach welchem die in Gemäßheit 
des §. 30 von den Eisenbahnverwaltungen zu stundende Vergütung für die 
Militärtransporte und für das von den Eisenbahnverwaltungen herzugebende 
Betriebsmaterial während der nach §. 32 durch Kaiserliche Verordnung zu be- 
stimmenden Dauer des Kriegszustandes zu erfolgen hat, wird nach seiner jedes- 
maligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentral-Blatt für 
das Deutsche Reich veröffentlicht. 
Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwal- 
tung die Zahlung des demselben zustehenden Friedenseinkommens. Eine Vergütung 
wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe von Personal nicht gewährt. 
15. Zu §. 31. 
Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe des- 
selben liegend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser. Die Art und Weise, in 
welcher die zuständige Militärbehörde ihre Anordnungen bezüglich der Einrich- 
tung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes auf diesen 
Bahnen im Falle des Zuwiderhandelns auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen 
zur Ausführung zu bringen hat, bestimmt sich im einzelnen Falle nach den be- 
sonderen Umständen. 
Erforderlichenfalls kann die Militärbehörde die Verwaltungsvorstände der 
auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegenden Eisenbahnen 
ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahn- 
betriebes bezüglichen Funktionen entheben und diese selbst übernehmen. 
VII. Schlußbestimmungen. 
16. Zu §. 33. 
1. In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe des §. 33 die Feststelung 
einer Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und 
für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, ist die 
Feststellung durch eine Kommission zu bewirken, welche aus 
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
ch mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 33 Absatz 3 
besteht bestimmten Persönlichkeiten 
besteht. 
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militär- 
verwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung 
berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem 
Interesse nicht betheiligt sein. 
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