Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr.  4065.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Stendaler  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vont  206  Juli  1854.

Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2rc.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  Stendaler  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  28.  Mai  und  16.  Juli  1853.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des
Baues  von  Chausseen,  und  zwar:  1)  von  Stendal  über  Bismark  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Salzwedel  bei  Kalbe  a.  M.,  2)  von  Stendal  nach  Arneburg
  und  3)  von  Tangermünde  nach  Lüderitz,  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Kreis-Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  100,000  Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Aussiellung  von
Obligationen  des  Stendaler  Kreises  zum  Betrage  von  Einhundert  tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:  20,000  Rehlr.  à  500  Rlthlr.,  00,000  Rthlr.
à  100  Rehlr.  und  20,000  Rethlr.  à  50  Rchlr.,  nach  dem  anliegenden  Schema
auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  vom
1.  Januar  1855.  ab  mit  jährlich  mindestens  Einem  Prozent  des  Kapikals  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenkhums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  den  26.  Juli  1854.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.  Für  den  Minister  für  Handel,

Gewerbe  und  öffentliche  Arbciten:
v.  Pommer  Esche.

Pro-