Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  11.  d.  M.  den  Unter-Lieutenant.
  v.  Kirn  des  achten  Infanterie-Regiments  auf  sein  Ansuchen  zum  sechsten
Infanterie-Regimente  verseßt;

dem  Unter-Lieutenant  v.  Oerßen  des  dritten  Reiter-Regiments  den  nachgesuchten
  Abschied  aus  den  K.  Militärdiensten  bewilligt,  und

den  dem  ersten  Reiter-Regimente  aggregirten  Unter-Lieutenant  v.  Baldinger
bei  diesem  Regimente  eingetheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Versügung,  betreffend  den  von  ausländischen  Hondwerksgehülfen  Bezufs  des  Wanderus  im  Koͤnigreiche
nachzuweisenden  Baarschaftébesitz.

Nach  der  Ministerial-Verfügung  vom  19.  September  1851  (Reg.  Bl.  S.  453)
haben  auslaͤndische  wandernde  Handwerksgehuͤlfen  uͤber  den  Besitz  einer  Baarschaft
von  mindestens  zehn  Gulden  sich  auszuweisen,  wenn  sie  entweder  ihren  Aufenthalt
in  dem  Koͤnigreiche  nach  einer,  ohne  durch  Krankheit  entschuldigt  zu  seyn,  arbeitslos
zugebrachten  Zeit  von  mehr  als  acht  Tagen  fortsehen,  oder  wenn  sie  in  das  Königreich
  eintreten  wollen,  und  weder  eine  ihnen  bei  einem  inländischen  Gewerbe-Inhaber
offen  stehende  Arbeitsgelegenheit  glaubhaft  darzuthun  vermögen,  noch  in  der  auf  dem
nächslen  Wege  durch  das  Kenigreich  führenden  Rückkehr  nach  ihrer  Heimath  begriffen
  sind.

Da  nun  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  Summe  der  in  den  vorbemerbten
  Fällen  nachzuweisenden  Baarschaft  von  zehn  auf  fünf  Gulden  vermindert
worden  ist,  so  wird  dieß  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  8.  December  1857.  Schlayer.