Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen. (8. 115.) 49
8) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind zum Halten der Gesetzsamm—
lung und des Amtsblattes ihres Regierungsbezirkes verpflichtet, jedoch können kleinere
Verbände dieser Art von der Verpflichtung zeitweilig entbunden werden.
d) Was die Polizeiverordnungens betrifft, so bestehen über deren Verkündigung
besondere Vorschriften. 5
a) Bezüglich der ortspolizeilichen Vorschriften, zu deren Erlaß die mit der
örtlichen Polizei beauftragten Behörden nach §. 5 des Gesetzes v. 11. März 1850“
bzw. nach §. 5 der Verordnung v. 20. Sept. 1867 über die Polizeiverwaltung?,
und nach §. 6 des Gesetzes v. 7. Jan. 1870 über die Polizeiverwaltung im Herzogtum
Lauenburg " berechtigt sind, haben die angeführten Paragraphen vorgeschrieben, daß
die betreffenden Regierungen die erforderlichen Bestimmungen über die Art der Verkündigung,
sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt,
zu erlassen haben. Es hatte aber schon die Kabinettsorder v. 8. Febr. 18407
angeordnet, daß die Regierungen befugt sein sollten, die Art der Publikation kreis= und
ortspolizeilicher Verordnungen innerhalb ihrer Verwaltungsbezirke mit verbindlicher Kraft
und der amtlichen Erlasse genügend sicherzu
stellen und den Staatsangehörigen, für welche
diese Publikationen bestimmt sind, ausreichende
Gelegenheit zu bieten, von dem Inhalte derselben
Kenntnis zu nehmen, ist durch eine Reihe
von gesetzlichen Vorschriften die Verpflichtung
zum Halten der Gesetzsammlung bzw. der Amtsblätter
teils für die Behörden und die Mehrzahl
der Beamten, teils für die Gemeinden und Bürgermeistereien,
teils selbst auch für die Krüger,
Gast= und Schankwirte angeordnet worden. In
den im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten
Landesteilen bestand dagegen eine derartige
Verpflichtung teils gar nicht, teils in geringerem
Umfange als in dem bisherigen Gebiete des preuß.
Staates. (Vgl. die Zusammenstellung der auf
den Gegenstand bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
in den Motiven des im Jahre 1872
den Kammern vorgelegten Gesetzentwurfs, in den
Stenogr. Ber. des A. H. 1871—172, Anl. Bd. II,
Aktenst. Nr. 202, S. 1152 ff., desgl. in den Motiven
des den Kammern im Jahre 1872 abermals
vorgelegten Gesetzentwurfs in den Stenogr.
Ber. des A. H. 1872—73, Anl. Bd. I, Aktenst.
Nr. 16, S. 105 ff.)
1 Das Ges. v. 10. März 1873 (G. S. 1873,
S. 41) hat unter Aufhebung aller bisherigen,
über den Gegenstand erlassenen Vorschriften die
betreffende Verpflichtung gleichmäßig für den
ganzen Umfang der Monarchie, und zwar dahin
geregelt, daß (vom 1. Jan. 1873 ab) nur die
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke
zum Halten der Gesetzsammlung
und des Amtsblattes desjenigen Bezirks,
in welchem sie belegen sind, verpflichtet
sein sollen, und daß auch von dieser
Verpflichtung die Bezirksverwaltungsbehörden
(Regierungen, Landdrosteien), Gutsbezirke und
kleinere Gemeinden auf Zeit entbinden dürfen.
(Vgl. über dieses Gesetz den Ber. der Justizkomm.
des A. H. v. 20. März 1872 in den Stenogr.
Ber. des A. H. 1871—772, Anl. Bd. III, Aktenst.
Nr. 301, S. 1054 ff., die Verhandl. im A. H. in
den Stenogr. Ber. 1872—73, Bd. I, S. 144
—150, 215—217, u. Bd. II, S. 738—742, u.
die Verhandl. im H. H. in den Stenogr. Ber.
1872—73, Bd. I, S. 128—130.) Tuch das 6 S. 1
. 87)
5. Aufl. III.
Ges. v. 28. Febr. 1877 (G. S. 1877,
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht.
ist das Ges. v. 10. März 1873 auch für den
Kreis Herzogtum Lauenburg in Wirksamkeit gesetzt
worden. Über die Ausführung des Ges. v.
10. März 1873 vgl. den Erlaß des Just. Min. v.
29. April 1873 (Just. M. Bl. 1873, S. 127)
und den Erlaß der Min. d. Inn. u. d. Fin. vom
30. April 1873 (M. Bl. d. i. Verw. 1873, S. 165
u. 166). Durch den Allerh. Erlaß v. 1. April
1874 (G. S. 1874, S. 128) ist die Einführung
des ganzjährigen Abonnements für die Gesetzsammlung
und die Amtsblätter unter Aufhebung
der entgegenstehenden, das vierteljährige oder
halbjährige Abonnement zulassenden Bestimmungen
angeordnet worden. Vgl. dazu den (durch das
Zirk. Reskr. des Min. d. Inn. v. S. Mai 1874 publizierten)
Staatsmin.-Beschluß v. 28. April 1874
(M. Bl. d. i. Verw. 1874, S. 117). Uber die
Lieferung von Freiexemplaren der Gesetzsammlung
bzw. der Amtsblätter an die Behörden, sowie
über den Preis derselben vgl. v. Rönne,
Ergänz. und Erläut. der preuß. Rechtsbücher,
6. Ausg., Bd. I,, S. 34 ff., u. Bd. IV (Nachtrag),
S. 680. Über die Aufstellung der Hauptlisten
über die zum Halten der Gesetzsammlung
und der Amtsblätter Verpflichteten und der Gratisempfänger
vgl. den Erlaß der Min. d. Fin. u.
d. Inn. v. 11. Nov. 1874 (M. Bl. d. i. Verw.
1874, S. 277), und über den Bezug der Gesetzsammlung
von seiten der Justizbehörden den Erlaß
des Just. Min. v. 15. Dez. 1874 (Just. M.
Bl. 1874, S. 348).
2 Vgl. oben §. 114.
* Rosin, S. 254 ff. Das Restkr. des Min. d.
Inn. v. 8. Nov. 1872 (M. Bl. d. i. Verw. 1872,
S. 334) führt aus, daß in den Fällen, wo die
Gesetze, insbesondere das Strafgesetzbuch, die
Üübertretung gewisser, von den Polizeibehörden
zu erlassenden Polizeivorschriften mit Strafen bedrohen,
die Polizeibehörden auch bei Erlaß derartiger
Polizeivorschriften die für den Erlaß
von Polizeiverordnungen allgemein festgesetzten
Formen zu beobachten haben.
4 G. S. 1850, S. 265.
5 G. S. 1867, S. 1529.
6 Offiz. Wochenblatt für Lauenburg 1870,
3.
G. S. 1840, S. 32.