Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Sanktion  und  Publikation  der  Gesetze  und  Verordnungen.  (8.  115.)  49

8)  Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  sind  zum  Halten  der  Gesetzsamm—
lung  und  des  Amtsblattes  ihres  Regierungsbezirkes  verpflichtet,  jedoch  können  kleinere
Verbände  dieser  Art  von  der  Verpflichtung  zeitweilig  entbunden  werden.

d)  Was  die  Polizeiverordnungens  betrifft,  so  bestehen  über  deren  Verkündigung
besondere  Vorschriften.  5

a)  Bezüglich  der  ortspolizeilichen  Vorschriften,  zu  deren  Erlaß  die  mit  der
örtlichen  Polizei  beauftragten  Behörden  nach  §.  5  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850“

bzw.  nach  §.  5  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867  über  die  Polizeiverwaltung?,
und  nach  §.  6  des  Gesetzes  v.  7.  Jan.  1870  über  die  Polizeiverwaltung  im  Herzogtum

  Lauenburg  "  berechtigt  sind,  haben  die  angeführten  Paragraphen  vorgeschrieben,  daß
die  betreffenden  Regierungen  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Art  der  Verkündigung,
  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,
  zu  erlassen  haben.  Es  hatte  aber  schon  die  Kabinettsorder  v.  8.  Febr.  18407
angeordnet,  daß  die  Regierungen  befugt  sein  sollten,  die  Art  der  Publikation  kreis=  und
ortspolizeilicher  Verordnungen  innerhalb  ihrer  Verwaltungsbezirke  mit  verbindlicher  Kraft

 

und  der  amtlichen  Erlasse  genügend  sicherzu
stellen  und  den  Staatsangehörigen,  für  welche
diese  Publikationen  bestimmt  sind,  ausreichende
Gelegenheit  zu  bieten,  von  dem  Inhalte  derselben
  Kenntnis  zu  nehmen,  ist  durch  eine  Reihe
von  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verpflichtung
zum  Halten  der  Gesetzsammlung  bzw.  der  Amtsblätter
  teils  für  die  Behörden  und  die  Mehrzahl
der  Beamten,  teils  für  die  Gemeinden  und  Bürgermeistereien,
  teils  selbst  auch  für  die  Krüger,
Gast=  und  Schankwirte  angeordnet  worden.  In
den  im  Jahre  1866  mit  der  Monarchie  vereinigten
  Landesteilen  bestand  dagegen  eine  derartige
Verpflichtung  teils  gar  nicht,  teils  in  geringerem
Umfange  als  in  dem  bisherigen  Gebiete  des  preuß.
Staates.  (Vgl.  die  Zusammenstellung  der  auf
den  Gegenstand  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  den  Motiven  des  im  Jahre  1872
den  Kammern  vorgelegten  Gesetzentwurfs,  in  den
Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1871—172,  Anl.  Bd.  II,
Aktenst.  Nr.  202,  S.  1152  ff.,  desgl.  in  den  Motiven
  des  den  Kammern  im  Jahre  1872  abermals
  vorgelegten  Gesetzentwurfs  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1872—73,  Anl.  Bd.  I,  Aktenst.
Nr.  16,  S.  105  ff.)

1  Das  Ges.  v.  10.  März  1873  (G.  S.  1873,
S.  41)  hat  unter  Aufhebung  aller  bisherigen,
über  den  Gegenstand  erlassenen  Vorschriften  die
betreffende  Verpflichtung  gleichmäßig  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  und  zwar  dahin
geregelt,  daß  (vom  1.  Jan.  1873  ab)  nur  die
Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
  zum  Halten  der  Gesetzsammlung
und  des  Amtsblattes  desjenigen  Bezirks,
  in  welchem  sie  belegen  sind,  verpflichtet
  sein  sollen,  und  daß  auch  von  dieser
  Verpflichtung  die  Bezirksverwaltungsbehörden
(Regierungen,  Landdrosteien),  Gutsbezirke  und
kleinere  Gemeinden  auf  Zeit  entbinden  dürfen.
(Vgl.  über  dieses  Gesetz  den  Ber.  der  Justizkomm.
des  A.  H.  v.  20.  März  1872  in  den  Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1871—772,  Anl.  Bd.  III,  Aktenst.
Nr.  301,  S.  1054  ff.,  die  Verhandl.  im  A.  H.  in
den  Stenogr.  Ber.  1872—73,  Bd.  I,  S.  144
—150,  215—217,  u.  Bd.  II,  S.  738—742,  u.
die  Verhandl.  im  H.  H.  in  den  Stenogr.  Ber.

1872—73,  Bd.  I,  S.  128—130.)  Tuch  das  6  S.  1
.  87)

5.  Aufl.  III.

Ges.  v.  28.  Febr.  1877  (G.  S.  1877,

v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

ist  das  Ges.  v.  10.  März  1873  auch  für  den
Kreis  Herzogtum  Lauenburg  in  Wirksamkeit  gesetzt
  worden.  Über  die  Ausführung  des  Ges.  v.
10.  März  1873  vgl.  den  Erlaß  des  Just.  Min.  v.
29.  April  1873  (Just.  M.  Bl.  1873,  S.  127)
und  den  Erlaß  der  Min.  d.  Inn.  u.  d.  Fin.  vom
30.  April  1873  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1873,  S.  165
u.  166).  Durch  den  Allerh.  Erlaß  v.  1.  April
1874  (G.  S.  1874,  S.  128)  ist  die  Einführung
des  ganzjährigen  Abonnements  für  die  Gesetzsammlung
  und  die  Amtsblätter  unter  Aufhebung
der  entgegenstehenden,  das  vierteljährige  oder
halbjährige  Abonnement  zulassenden  Bestimmungen
  angeordnet  worden.  Vgl.  dazu  den  (durch  das
Zirk.  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.  S.  Mai  1874  publizierten)
  Staatsmin.-Beschluß  v.  28.  April  1874
(M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1874,  S.  117).  Uber  die
Lieferung  von  Freiexemplaren  der  Gesetzsammlung
  bzw.  der  Amtsblätter  an  die  Behörden,  sowie
  über  den  Preis  derselben  vgl.  v.  Rönne,
Ergänz.  und  Erläut.  der  preuß.  Rechtsbücher,
6.  Ausg.,  Bd.  I,,  S.  34  ff.,  u.  Bd.  IV  (Nachtrag),
  S.  680.  Über  die  Aufstellung  der  Hauptlisten
  über  die  zum  Halten  der  Gesetzsammlung
und  der  Amtsblätter  Verpflichteten  und  der  Gratisempfänger
  vgl.  den  Erlaß  der  Min.  d.  Fin.  u.
d.  Inn.  v.  11.  Nov.  1874  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1874,  S.  277),  und  über  den  Bezug  der  Gesetzsammlung
  von  seiten  der  Justizbehörden  den  Erlaß
  des  Just.  Min.  v.  15.  Dez.  1874  (Just.  M.
Bl.  1874,  S.  348).

2  Vgl.  oben  §.  114.

*  Rosin,  S.  254  ff.  Das  Restkr.  des  Min.  d.
Inn.  v.  8.  Nov.  1872  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1872,
S.  334)  führt  aus,  daß  in  den  Fällen,  wo  die
Gesetze,  insbesondere  das  Strafgesetzbuch,  die
Üübertretung  gewisser,  von  den  Polizeibehörden
zu  erlassenden  Polizeivorschriften  mit  Strafen  bedrohen,
  die  Polizeibehörden  auch  bei  Erlaß  derartiger
  Polizeivorschriften  die  für  den  Erlaß
von  Polizeiverordnungen  allgemein  festgesetzten
Formen  zu  beobachten  haben.

4  G.  S.  1850,  S.  265.
5  G.  S.  1867,  S.  1529.
6  Offiz.  Wochenblatt  für  Lauenburg  1870,

3.
G.  S.  1840,  S.  32.