Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Das  badische  Preßgesetz.  233

Deutschland  eingeschleppt  werde.  Der  Vorwand  erschien  durchsichtig  genug;
  denn  der  Einmarsch  deutscher  Bundestruppen  in  „das  Land  der
Knute  und  der  Cholera“  war  sicherlich  das  beste  Mittel,  um  die  Seuche
weithin  über  Deutschland  zu  verbreiten.  Blittersdorff  wurde  zum  Berichterstatter
  gewählt  und  fragte  diesmal  bei  seinem  Minister  an.  Mit  Türckheims
  Genehmigung  beantragte  er  sodann  und  setzte  durch,  daß  der
Bundestag  nicht  nur  die  Eingaben  der  Polenfreunde  zurückwies,  sondern
auch  für  die  Zukunft  die  Einsendung  politischer  Adressen  untersagte
(27.  Okt.).)  Am  10.  Novbr.  wurden  die  Vorschriften  des  Bundes-Preßgesetzes
  den  Höfen  nochmals  nachdrücklich  eingeschärft,  am  19.  das  Straßburger
  „Konstitutionelle  Deutschland“  verboten.  Der  letztere  Beschluß
war  eine  wohlberechtigte  Abwehr;  ein  Blatt,  das  so  offen  den  Rheinbund
und  den  Aufruhr  verfocht,  konnte  dort  an  der  Grenze  nur  Unheil  stiften.
Bei  dem  allen  wirkte  der  badische  Gesandte  insgeheim  eifrig  mit,  und
Türckheim  bedauerte  nur,  daß  Blittersdorff  nicht  reinen  Mund  gehalten
habe,  da  man  in  München  schon  die  Meinung  des  Karlsruher  Hofes
über  das  Straßburger  Blatt  kenne.)

In  diesen  nämlichen  Tagen,  da  Baden  am  Bunde  die  alte  Karlsbader
  Politik  unterstützte,  versprach  Winter,  dem  Landtage  das  verlangte
Preßgesetz  sogleich  vorzulegen.  Anders  wußte  er  sich  angesichts  der
Drohungen  des  Landtags  nicht  mehr  zu  helfen;  auf  die  Verweigerung  des
Budgets,  auf  die  Auflösung  der  Kammern  durfte  er's  nicht  ankommen
lassen.  Vorsorglich  hatte  Türckheim  schon  früher  nach  Wien  geschrieben,
das  badische  Preßgesetz  werde  jedenfalls  die  Rechte  des  Bundes  und  der
Mitverbündeten  gewissenhaft  wahren.***)  In  der  Tat  bestimmte  der  den
Kammern  vorgelegte  Gesetzentwurf,  daß  die  Zensur  zwar  der  Regel  nach
hinwegfallen,  doch  für  die  Besprechung  der  Angelegenheiten  des  Deutschen
Bundes  oder  der  anderen  Bundesstaaten  noch  fortbestehen  sollte.  Die
Kammer  aber  fand  in  ihrem  Siegesübermute  selbst  dies  Zugeständnis
an  das  Bundesrecht  noch  zu  stark;  sie  fügte  einen  Paragraphen  hinzu,
kraft  dessen  der  Herausgeber  einer  Zeitung,  der  die  obige  Vorschrift  umginge
  und  dann  auf  die  Beschwerde  des  Bundes  oder  einer  Bundesregierung
  wegen  Beleidigung  gerichtlich  verurteilt  würde,  zu  der  verwirkten
Strafe  noch  eine  Zusatzstrafe  von  5  bis  50  Gulden  tragen  solle.  In
solcher  Fassung  erschien  das  Preßgesetz  wie  ein  Hohn  auf  das  Ansehen
des  Deutschen  Bundes.  Die  badischen  liberalen  Blätter  riefen  schon  triumphierend:
  es  gibt  in  Baden  keine  Zensur  mehr;  wir  unterwerfen  uns
keinem  Zensor,  sondern  tragen  willig  die  kleine  Zusatzstrafe,  falls  ein  Gericht
  uns  wegen  Schmähung  des  Bundestags  verurteilen  sollte.  Wie

 

*)  Blittersdorffs  Bericht,  4.  Okt.  Türckheims  Weisung,  6.  Okt.  1831.
*)  Türckheim,  Weisung  an  Blittersdorff,  24.  Nov.  1831.
*“*#)  Türckheim,  Weisung  an  Tettenborn,  26.  Sept.  1831.