Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Veierungs-Blatt

Großherzogthum
Sa#nten  Weimar-Eise  noch.

Nummer  20.  Weimar.  27.  August  1887.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zwangsvollstreckung  in  —..*  im  Verkehr  mit  den
Behörden  der  Herzogthümer  Coburg  und  Gotha  betreffend.  Seite  Ministerial-Belanntmachung,
betressend  die  Abänderung  der  Formulare  zu  den  nach  den  Gesetzen  über  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  und  Über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  aufzustellenden  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse,
Seite  227.  —  Ministerial=  rosieng,n  die  Fertbesng  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Krotherzogthum
  an  die  „Mulual“-Lebens  haft  von  New,  York  betressend,  Seite  231

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I/78  1I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Juni
1886,  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  an  Behörden  anderer  Deutschen  Staaten
bei  Zwangsvollstreckungen  in  Verwaltungsangelegenheiten  betreffend,  sowie  auf
die  Vorschrift  unter  Ziffer  7  der  Ausführungs-Verordnung  zu  diesem  Gesetze
vom  10.  Juni  1886  —  Regierungs-Blatt  Seite  191  —  wird  auch  für  den
Verkehr  mit  den  Behörden  der  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha  der
am  12.  Juni  1885  zu  Eisenach  abgeschlossene,  Seite  194  ff.  des  vorjährigen
Regierungs-Blattes  abgedruckte  Vertrag  hierdurch  in  Kraft  gesetzt.
Weimar,  den  12.  August  1887.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

I79|]  II.  Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
7.  Juli  d.  J.,
eine  vom  Bundesrath  beschlossene  mit  dem  1.  Januar  1889  in
Kraft  tretende  Abänderung  der  Formulare  für  die  nach  den  8§  9,  41
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