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Reichs-Gesetzblatt.
No. 24.
Inhalt: Auslieferungsvertrag mit Luxemburg. S. 313.
(Nr. 1149.) Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg. Vom
9. März 1876.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und Seine Majestät der König
der Niederlande, Großherzog von Luxemburg andererseits sind übereingekommen,
für Deutschland und das Großherzogthum Luxemburg einen Vertrag wegen
gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abzuschließen, und haben zu diesem
Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser:
den Herrn Michelet von Frantzius, Allerhöchstihren Legationsrath,
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Lugemburg:
den Herrn Dr. Paul Eyschen, Geschäftsträger des Großherzog-
thums Luxemburg bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Ver-
trag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen
diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer der nachstehend aufgezählten,
im Gebiete des ersuchenden Staates begangenen und daselbst strafbaren Hand-
lungen, sei es als Thäter oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand
versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen worden sind und im Gebiete
des anderen Theils sich aufhalten, nämlch :
1. wegen Todtschlags, Mordes, Giftmordes, Elternmordes und Kindes-
mordes;
2. wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht;
3. wegen Aussetzung eines Kindes unter sieben Jahren oder vorsätzlicher
Verlassung eines solchen in hülfloser Lage;
Reichs-Geseztbl. 1876. 43
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1876.