Full text : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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von  Staaten  als  Novum,  als  Staat  über  den  Staaten,  als  neuer
souveräner  Staat  den  Gliedstaaten  die  Eigenschaft  als  Staat,  wenigstens
  insofern  ihnen  nunmehr  die  Souveränetät  mangelt.  Gleichwohl
  werden  wir  unten  sehen,  dass  damit  die  Existenz  von  Bundesstaaten
  —  insofern  sie  eine  „historisch  politische  Tatsache“  1)  sind  —
von  mir  nicht  angezweifelt  wird,  wenn  ich  auch,  wenigstens  für
den  republikanischen  Bundesstaat,  ZORN  darin  vollkommen  beistimme,
  „dass  das  unterscheidende  Merkmal  zwischen  Bundesstaat  
und  Einheitsstaat  kein  prinzipielles  ist“  2)  3).

Nimmt  man  dem  Deutschen  Reiche  etwas  von  seiner  Grösse,
wenn  man  es  als  einen  Bund  auffasst?  TREITSCHKE 4)  verwahrt
sich  freilich  gewaltig  gegen  die  Annahme,  das  Werk  des  eisernen
Kanzlers  sei  die  Gründung  eines  Bundes  gewesen.  Warum?
Spricht  das  Bismarck  nicht  wiederholt  selbst  aus 5)?  Hiess  der
Rechtsvorgänger  des  Deutschen  Reiches  nicht  Norddeutscher  Bund,
der,  wie  zugegeben  wird,  vom  Reiche  qualitativ  nicht  verschieden
war?  TREITSCHKE 6)  verwahrt  sich  gegen  „jeden  doktrinären  Versuch,
  die  deutsche  Staatsbildung  in  eine  fertige  Kategorie    einzufangen“.
  Gut.  Und  ist  es  undenkbar,  dass  in  einem  Staatenvereine
  durch  Vereinbarung  der  Souveräne  mit  dem  Gesamtvolke  
eine  Verfassung  entsteht,  die  die  vertragsmässige  Verbindung  der
souveränen  Staaten  garantiert  ohne  selbst  Vertrag  zu  sein?
„Wenn  die  verbündeten  Regierungen  dem  Reiche  eine  Verfassung
geben,  wonach  zur  Gesetzgebung  eine  Reichsvolksvertretung  mitwirken
  soll,  so  sind  sie  an  diese  Verfassung  gebunden,  wie  der
König  von  Bayern  an  die  seinige“  7).  Die  Spitze  dieses  „konstitutionellen
  Monarchenvereines“ 8)  bilden  dann  die  verbündeten  Regierungen,
  von  denen  O.  MAYER  mit  Recht  sagt,  dass  ihre  Addition
keinen  neuen  Souverän,  sondern  einen  Monarchenbund  ergibt 9),
dessen  Souveränetät  der  Volkssouveränetät  der  Republiken  diametral
  entgegengesetzt  ist.  Diesen  Gedanken  hat  schon  SEYDEL



1)  JELLINEK:  Allgem.  Staatslehre  S.  425.

2)  Staatsrecht  1.  Aufl.  I.  S.  61.

3)  Für  die  juristische  Betrachtung  des  Bundesstaates  bemerkt  O.  MAYER:
Arch.  XVIII.  S.  339  f.  „Schon  das  Wort  Bundesstaat  enthält  für  uns  einen
Widerspruch,  insofern  Staat  und  Bund  sich  ausschliessen.“

4)  II.  S.  22.

5)  O.  MAYER:  a.  a.  O.  S.  364;  BISMARCK:  Gedanken  und  Erinnerungen.
Stuttgart  1898  Bd.  I.  S.  353  f.,  357.  6)  II.  S.  340.

7)  O.  MAYER:  a.  a.  O.  S.  345  f.  a.  12.  8)  Ebendaselbst.

9)  A.  a.  O.  S.  364;  vergl.  SEYDEL:  Bayer.  StR.  I.  S.  264.