— 11 —
von Staaten als Novum, als Staat über den Staaten, als neuer
souveräner Staat den Gliedstaaten die Eigenschaft als Staat, wenigstens
insofern ihnen nunmehr die Souveränetät mangelt. Gleichwohl
werden wir unten sehen, dass damit die Existenz von Bundesstaaten
— insofern sie eine „historisch politische Tatsache“ 1) sind —
von mir nicht angezweifelt wird, wenn ich auch, wenigstens für
den republikanischen Bundesstaat, ZORN darin vollkommen beistimme,
„dass das unterscheidende Merkmal zwischen Bundesstaat
und Einheitsstaat kein prinzipielles ist“ 2) 3).
Nimmt man dem Deutschen Reiche etwas von seiner Grösse,
wenn man es als einen Bund auffasst? TREITSCHKE 4) verwahrt
sich freilich gewaltig gegen die Annahme, das Werk des eisernen
Kanzlers sei die Gründung eines Bundes gewesen. Warum?
Spricht das Bismarck nicht wiederholt selbst aus 5)? Hiess der
Rechtsvorgänger des Deutschen Reiches nicht Norddeutscher Bund,
der, wie zugegeben wird, vom Reiche qualitativ nicht verschieden
war? TREITSCHKE 6) verwahrt sich gegen „jeden doktrinären Versuch,
die deutsche Staatsbildung in eine fertige Kategorie einzufangen“.
Gut. Und ist es undenkbar, dass in einem Staatenvereine
durch Vereinbarung der Souveräne mit dem Gesamtvolke
eine Verfassung entsteht, die die vertragsmässige Verbindung der
souveränen Staaten garantiert ohne selbst Vertrag zu sein?
„Wenn die verbündeten Regierungen dem Reiche eine Verfassung
geben, wonach zur Gesetzgebung eine Reichsvolksvertretung mitwirken
soll, so sind sie an diese Verfassung gebunden, wie der
König von Bayern an die seinige“ 7). Die Spitze dieses „konstitutionellen
Monarchenvereines“ 8) bilden dann die verbündeten Regierungen,
von denen O. MAYER mit Recht sagt, dass ihre Addition
keinen neuen Souverän, sondern einen Monarchenbund ergibt 9),
dessen Souveränetät der Volkssouveränetät der Republiken diametral
entgegengesetzt ist. Diesen Gedanken hat schon SEYDEL
1) JELLINEK: Allgem. Staatslehre S. 425.
2) Staatsrecht 1. Aufl. I. S. 61.
3) Für die juristische Betrachtung des Bundesstaates bemerkt O. MAYER:
Arch. XVIII. S. 339 f. „Schon das Wort Bundesstaat enthält für uns einen
Widerspruch, insofern Staat und Bund sich ausschliessen.“
4) II. S. 22.
5) O. MAYER: a. a. O. S. 364; BISMARCK: Gedanken und Erinnerungen.
Stuttgart 1898 Bd. I. S. 353 f., 357. 6) II. S. 340.
7) O. MAYER: a. a. O. S. 345 f. a. 12. 8) Ebendaselbst.
9) A. a. O. S. 364; vergl. SEYDEL: Bayer. StR. I. S. 264.