Finder
rl
2
974
975
976
Mark wert, so beginnt die einjährige
Frist mit dem Funde. Der F. erwirbt
das Eigentum nicht, wenn er
den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Die Anmeldung eines Rechtes bei
der Polizeibehörde steht dem Erwerbe
des Eigentums nicht entgegen.
974, 976, 977, 978.
Sind vor dem Ablaufe der einjährigen
Frist Empfangsberechtigte
dem F. bekannt geworden oder haben
sie bei einer Sache, die mehr als
drei Mark wert ist, ihre Rechte bei
der Polizeibehörde rechtzeitig angemeldet,
so kann der F. die Empfangsberechtigten
nach den Vorschriften des
§ 1003 zur Erklärung über die ihm
nach den 88 970—972 zustehenden
Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe
der für die Erklärung bestimmten
Frist erwirbt der F. das Eigentum
und erlöschen die sonstigen Rechte an
der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten
sich rechtzeitig zu der Befriedigung
der Ansprüche bereit erklären.
976, 977, 978.
Durch die Ablieferung der Sache oder
des Versteigerungserlöses an die
Polizeibehörde werden die Rechte des
J. nicht berührt. Läßt die Porlizeibehörde
die Sache versteigern, so tritt
der Erlös an die Stelle der Sache.
Die Polizeibehörde darf die Sache
oder den Erlös nur mit Zustimmung
des F. einem Empfangsberechtigten
herausgeben. 978.
Verzichtet der F. der Polizeibehörde
gegenüber auf das Recht zum Erwerbe
des Eigentums an der Sache, so geht
sein Recht auf die Gemeinde des
Fundorts über.
Hat der F. nach der Ablieferung
der Sache oder des Versteigerungserlöses
an die Polizeibehörde auf
Grund der Vorschriften der §§ 973,
974 das Eigentum erworben, so geht
26
8
977
971
960
Art.
—
928
Fiskus
es auf die Gemeinde des Fundorts
über, wenn nicht der F. vor dem
Ablauf einer ihm von der Polizeibehörde
bestimmten Frist die Herausgabe
verlangt. 977, 978.
Wer infolge der Vorschriften der
§§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der
§§ 973, 974 von dem F., in den
Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe des
durch die Rechtsänderung Erlangten
nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Der Anspruch
erlischt mit dem Ablaufe von dreie
Jahren nach dem Übergange des
Eigentums auf den F. oder die Gemeinde,
wenn nicht die gerichtliche
Geltendmachung vorher erfolgt. 978.
Finderlohn.
Eigentum 972, 974, 978 f. Finder
— Eigentum.
Fische.
Eigentum.
Wilde Tiere sind herrenlos, solange
sie sich in der Freiheit befinden. Wilde
Tiere in Tiergärten und F. in Teichen
oder anderen geschlossenen Privatgewässern
sind nicht herrenlos.
Fischerei.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über Jagd und F., unbeschadet
der Vorschrift des § 958
Abs. 2 des B.G.B. und der Vorschriften
des B.G.B. über den Ersatz
des Wiloschadens.
Fiskus.
Eigentum.
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen
Grundstücks steht dem F.