Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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2

974

975

976

Mark  wert,  so  beginnt  die  einjährige
Frist  mit  dem  Funde.  Der  F.  erwirbt
  das  Eigentum  nicht,  wenn  er
den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.
Die  Anmeldung  eines  Rechtes  bei
der  Polizeibehörde  steht  dem  Erwerbe

  des  Eigentums  nicht  entgegen.

974,  976,  977,  978.

Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen
  Frist  Empfangsberechtigte
dem  F.  bekannt  geworden  oder  haben
sie  bei  einer  Sache,  die  mehr  als
drei  Mark  wert  ist,  ihre  Rechte  bei
der  Polizeibehörde  rechtzeitig  angemeldet,

  so  kann  der  F.  die  Empfangsberechtigten

  nach  den  Vorschriften  des
§  1003  zur  Erklärung  über  die  ihm
nach  den  88  970—972  zustehenden
Ansprüche  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe
  der  für  die  Erklärung  bestimmten
Frist  erwirbt  der  F.  das  Eigentum
und  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an
der  Sache,  wenn  nicht  die  Empfangsberechtigten
  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung
  der  Ansprüche  bereit  erklären.
  976,  977,  978.
Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder
des  Versteigerungserlöses  an  die
Polizeibehörde  werden  die  Rechte  des
J.  nicht  berührt.  Läßt  die  Porlizeibehörde
  die  Sache  versteigern,  so  tritt
der  Erlös  an  die  Stelle  der  Sache.
Die  Polizeibehörde  darf  die  Sache
oder  den  Erlös  nur  mit  Zustimmung
des  F.  einem  Empfangsberechtigten
herausgeben.  978.
Verzichtet  der  F.  der  Polizeibehörde
gegenüber  auf  das  Recht  zum  Erwerbe
des  Eigentums  an  der  Sache,  so  geht
sein  Recht  auf  die  Gemeinde  des
Fundorts  über.

Hat  der  F.  nach  der  Ablieferung

der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses

  an  die  Polizeibehörde  auf
Grund  der  Vorschriften  der  §§  973,
974  das  Eigentum  erworben,  so  geht

26

 

8

977

971

960

Art.
—

928

Fiskus

es  auf  die  Gemeinde  des  Fundorts
über,  wenn  nicht  der  F.  vor  dem
Ablauf  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde
  bestimmten  Frist  die  Herausgabe
  verlangt.  977,  978.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kann  in  den  Fällen  der
§§  973,  974  von  dem  F.,  in  den
Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde
des  Fundorts  die  Herausgabe  des
durch  die  Rechtsänderung  Erlangten
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.  Der  Anspruch
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreie
Jahren  nach  dem  Übergange  des
Eigentums  auf  den  F.  oder  die  Gemeinde,
  wenn  nicht  die  gerichtliche
Geltendmachung  vorher  erfolgt.  978.

Finderlohn.

Eigentum  972,  974,  978  f.  Finder
—  Eigentum.

Fische.

Eigentum.
Wilde  Tiere  sind  herrenlos,  solange
sie  sich  in  der  Freiheit  befinden.  Wilde
Tiere  in  Tiergärten  und  F.  in  Teichen
oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern
  sind  nicht  herrenlos.

Fischerei.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  Jagd  und  F.,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  §  958
Abs.  2  des  B.G.B.  und  der  Vorschriften
  des  B.G.B.  über  den  Ersatz
des  Wiloschadens.

Fiskus.

Eigentum.
Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen
  Grundstücks  steht  dem  F.