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5. 2.
WVom 1. Januar 1842. an werden, so lange dle in den betreffenden Werelnsstaaken
gegenwärtig bestehenden inneren Steuern von der Hervorbringung oder Zubereltung gewisser
Erzeugnilse unverändere bleiben, in denselben Uebergangsabgaben von solgenden glelchnamlgen
vereinsländischen Erzeugnislen erhoben:
I. Vom Wein und Traubenmo fl.
In Preußen, Sachsen, Kurbessen und dem Thüringischen Werelne.
U. Vom Plier.
1) In Preußen, Sachsen und dem Thürluglschen Werelne.
2) In Boyern, rechts des Rhelns.
13) In Würcemberg.
4) In Baben.
5) In Kurbessen.
6) Im Großberzoglhume Hessen.
7) In der freien Staht Frankfurc.
NM. Wom Brannewe n.
4) In Preußen, Sachsen und dem Thüriuglschen Werelne.
2) In Bayern, rechts des Rheins.
3) In Wrtemberg.
4) In Kurheslen.
IVV. Vom Malsze.
4) In Bayern, reches des Rheins.
2) In Wäürtemberg.
V. Von Taboks-Bläcteen und Fabelkaten.
In Preußen, Sachsen, Kurbessen und dem Thürlngischen Werelne.