Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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5.  2.

WVom  1.  Januar  1842.  an  werden,  so  lange  dle  in  den  betreffenden  Werelnsstaaken
gegenwärtig  bestehenden  inneren  Steuern  von  der  Hervorbringung  oder  Zubereltung  gewisser
Erzeugnilse  unverändere  bleiben,  in  denselben  Uebergangsabgaben  von  solgenden  glelchnamlgen
  vereinsländischen  Erzeugnislen  erhoben:

I.  Vom  Wein  und  Traubenmo  fl.
In  Preußen,  Sachsen,  Kurbessen  und  dem  Thüringischen  Werelne.

U.  Vom  Plier.
1)  In  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thürluglschen  Werelne.
2)  In  Boyern,  rechts  des  Rhelns.
13)  In  Würcemberg.
4)  In  Baben.
5)  In  Kurbessen.
6)  Im  Großberzoglhume  Hessen.
7)  In  der  freien  Staht  Frankfurc.

NM.  Wom  Brannewe  n.
4)  In  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüriuglschen  Werelne.
2)  In  Bayern,  rechts  des  Rheins.
3)  In  Wrtemberg.
4)  In  Kurheslen.
IVV.  Vom  Malsze.
4)  In  Bayern,  reches  des  Rheins.
2)  In  Wäürtemberg.
V.  Von  Taboks-Bläcteen  und  Fabelkaten.
In  Preußen,  Sachsen,  Kurbessen  und  dem  Thürlngischen  Werelne.