Contents : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  bei  Versäumnißurtheilen.  259

sätzlichen  Auffassung  sowohl  der  Natur  der  vorläufigen
Vollstreckbarkeit  als  des  Umfanges  der  durch  die  Versäumnißfolgen
  zwangsweise  realisirten  parteilichen
Einlassungspflicht  in  Widerspruch  zu  stehen  und  beruht
  zunächst  auf  blos  wörtlicher  Anwendung  des
§.  300  Abs.  1  Z.  3  der  Pr  O.

Die  Bestimmungen  des  3.  Titels  des  II.  Buches
der  Pr  O.  sind  aber  sommt  und  sonders  auf  den
Antrag  das  Urtheil  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären
  unanwendbar;  nicht  umsonst  ist  von  diesem
erst  im  8.  Buch  der  Pr  O.  die  Rede,  während  sich
der  3.  Titel  des  II.  Buches  unmittelbar  an  Titel  1
und  2  desselben  Buches  anschließt.

Es  kann  bezüglich  des  Antrages  auf  vorläufige
Vollstreckbarkeit  keine  Erklärungspflicht  nach  S.  129
und  299  der  Pr  O.  gedacht  werden;  denn  derselbe
bedarf  ja  in  den  Fällen  des  §.  640#  496,  529  der
Pr  O.  sowie  beim  Erbieten  zur  Sicherheitsleistung
nach  §.  650  der  PrO.  zu  seiner  Begründung  nicht  eines
weiteren  thatsächlichen  Vorbringens,  als  schon  mit
Begründung  der  Anträge  in  der  Sache  selbst  in  die
Verhandlung  eingeführt  wurde.  Und  im  anderen
Falle  des  §.  650  der  Pr  O.  ist  die  Glaubhaftmachung
  der  Gefahr  bei  Verzögerung  der  Vollstreckung
gewiß  auch  dann  nöthig,  wenn  der  Gegner  gar  nicht
erschienen  ist  oder  sich  über  das  bezügliche  Vorbringen
  nicht  erklärt.

Der  Antrag  auf  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist
so  wenig  ein  Theil  der  Verhandlung  zur  Hauptsache,
daß  eine  Partei,  welche  sich  blos  auf  jenen  Antrag
erklärt  hat,  die  Anwendung  des  §.  298  der  PrO.
verwirkt  hat.

Auf  den  Antrag  beigli  der  vorläufigen.  Volstreckbarkeit

  ist  §.  296  Abs.  1  der  Pr  O.  unanwendbar;

  mit  Bezug  auf  ihn  treten  überhaupt  keine  Versäumnißfolgen

  ein.  Die  Entscheidung  über  ihn  nimmt

nur  deshalb  an  der  Natur  des  Urtheiles  als  kontradiktorisches

  oder  Versäumnißurtheil  Antheil,  weil  sie
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