Die vorläufige Vollstreckbarkeit bei Versäumnißurtheilen. 259
sätzlichen Auffassung sowohl der Natur der vorläufigen
Vollstreckbarkeit als des Umfanges der durch die Versäumnißfolgen
zwangsweise realisirten parteilichen
Einlassungspflicht in Widerspruch zu stehen und beruht
zunächst auf blos wörtlicher Anwendung des
§. 300 Abs. 1 Z. 3 der Pr O.
Die Bestimmungen des 3. Titels des II. Buches
der Pr O. sind aber sommt und sonders auf den
Antrag das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären
unanwendbar; nicht umsonst ist von diesem
erst im 8. Buch der Pr O. die Rede, während sich
der 3. Titel des II. Buches unmittelbar an Titel 1
und 2 desselben Buches anschließt.
Es kann bezüglich des Antrages auf vorläufige
Vollstreckbarkeit keine Erklärungspflicht nach S. 129
und 299 der Pr O. gedacht werden; denn derselbe
bedarf ja in den Fällen des §. 640# 496, 529 der
Pr O. sowie beim Erbieten zur Sicherheitsleistung
nach §. 650 der PrO. zu seiner Begründung nicht eines
weiteren thatsächlichen Vorbringens, als schon mit
Begründung der Anträge in der Sache selbst in die
Verhandlung eingeführt wurde. Und im anderen
Falle des §. 650 der Pr O. ist die Glaubhaftmachung
der Gefahr bei Verzögerung der Vollstreckung
gewiß auch dann nöthig, wenn der Gegner gar nicht
erschienen ist oder sich über das bezügliche Vorbringen
nicht erklärt.
Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit ist
so wenig ein Theil der Verhandlung zur Hauptsache,
daß eine Partei, welche sich blos auf jenen Antrag
erklärt hat, die Anwendung des §. 298 der PrO.
verwirkt hat.
Auf den Antrag beigli der vorläufigen. Volstreckbarkeit
ist §. 296 Abs. 1 der Pr O. unanwendbar;
mit Bezug auf ihn treten überhaupt keine Versäumnißfolgen
ein. Die Entscheidung über ihn nimmt
nur deshalb an der Natur des Urtheiles als kontradiktorisches
oder Versäumnißurtheil Antheil, weil sie
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