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Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 des ge-
nannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden
Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus
Kunsthändlern, Kunstgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverständigen be-
stehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
§. 17.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Alle
früheren in den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs geltenden Bestimmungen
in Beziehung auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von
demselben Tage ab außer Wirksamkeit.
§. 18.
Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben
erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben
nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung
genossen haben.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren
Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin
verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen
Gesetze untersagt ist.
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotyp-
abgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden
dürfen.
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher
gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.
Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein Inven-
tarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist,
amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel
bedrucken lassen.
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle
mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten Werke, auf
Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion über das bei
der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende
Verfahren wird vom Reichskanzler-Amt erlassen.
§. 19.
Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht
mehr zulässig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
von den Regierungen einzelner deutscher Staaten ertheilten Privilegiums steht
es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des
gegenwärtigen Gesetzes anrufen will.
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten
geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.