Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre 
nach der Anmeldung (§. 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, 
nach dem Ablaufe derselben. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Alinea 2) 
wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der 
Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen. 
§. 10. 
Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine 
zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Rich- 
tigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. 
§. 11. 
Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den nicht ver- 
siegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Aus- 
züge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob 
ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur Herbei- 
führung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der mit der Füh- 
rung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden. 
§. 12. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Aus- 
züge etc., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. 
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder 
eines Packets mit Mustern etc. (§. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht 
länger als drei Jahre beansprucht wird (§. 8 Absatz 1), eine Gebühr von 1 Mark 
für jedes Jahr erhoben.  
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Absatz 2 eine längere Schutz- 
frist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre 
einschließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr 
von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden 
Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister 
wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben. 
§. 13. 
Derjenige, welcher nach Maßgabe des §. 7 das Muster oder Modell zur 
Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum 
Gegenbeweise als Urheber. 
S. 14. 
Die Bestimmungen in den §§. 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 339) finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und 
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht ver- 
nichtet, sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben ent- 
weder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist 
amtlich aufbewahrt werden.
	        
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