VI. Zuständigkeitsgesetz. 397
waltungsbehörden zustebt, unbeschadet der nachfolgenden
Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehördes9).
Gegen Beschlüsse dieser Behörden,
durch welche Anordnungen wegen Abminderung des
Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung eder
Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet
statt der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß
des Bezirksausschusses ist endgiltig.
8 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß,
beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht,
über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich
bestehender Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde,
und über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke
zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke
gemäß § 6 der Verordnung vom 30. März 1867 und
§* 8 des Lauenburgischen Gesetzes vom 17. Juli 1872.
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers
als Jagdpächters einer besonderen Genehmigung
bedarf, sinden auf Angehörige des Deutschen Reichs
fortan keine Anwendung.
89) Hat eine Dorpelverpachtung der Jagd stattgefunden,
so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, die Ausübung der Jagd
Einem der Jagdpächter im öffentlichen Interesse zu untersagen.
Die Grundstücke eines Gemeinde= oder Gutsbezirks,
a denen die Besitzer zur eigenen Ausübung der Jagd nicht
befugt sind, bilden, selbst wenn sie zusammen nicht 300 Morgen
groß sind, oder nicht in örtlichem Zusammenhange liegen,
einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Jagd auf gemeinschaftlichen
Jagdbezirken gehört nicht zum Gemeinde-, sondern
zum Interessentenvermögen.