Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  397

waltungsbehörden  zustebt,  unbeschadet  der  nachfolgenden
Bestimmungen,  der  Landrath,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehördes9).
  Gegen  Beschlüsse  dieser  Behörden,
durch  welche  Anordnungen  wegen  Abminderung  des
Wildstandes  getroffen  oder  Anträge  auf  Anordnung  eder
Gestattung  solcher  Abminderung  abgelehnt  werden,  findet
statt  der  allgemeinen  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt.  Der  Beschluß
  des  Bezirksausschusses  ist  endgiltig.

8  104.  Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß,
  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach
bestehendem  Rechte  den  Verwaltungsbehörden  zusteht,
über  die  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich
bestehender  Jagdbezirke  aus  dem  Bezirke  einer  Gemeinde,
und  über  die  Anordnung  der  Vereinigung  mehrerer  Gemeindebezirke
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
gemäß  §  6  der  Verordnung  vom  30.  März  1867  und
§*  8  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872.
Bestimmungen,  wonach  es  zur  Annahme  eines  Ausländers
  als  Jagdpächters  einer  besonderen  Genehmigung
bedarf,  sinden  auf  Angehörige  des  Deutschen  Reichs
fortan  keine  Anwendung.

89)  Hat  eine  Dorpelverpachtung  der  Jagd  stattgefunden,
so  ist  die  Jagdpolizeibehörde  befugt,  die  Ausübung  der  Jagd
Einem  der  Jagdpächter  im  öffentlichen  Interesse  zu  untersagen.
  Die  Grundstücke  eines  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks,
a  denen  die  Besitzer  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  nicht
befugt  sind,  bilden,  selbst  wenn  sie  zusammen  nicht  300  Morgen
  groß  sind,  oder  nicht  in  örtlichem  Zusammenhange  liegen,
einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk.  Die  Jagd  auf  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken  gehört  nicht  zum  Gemeinde-,  sondern
zum  Interessentenvermögen.