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Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Hoͤchst-Ihren Kammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des
K. Hanndverischen Guelphen -Ordens und Ritter vom Herzogl. Braunschweigischen
Orden Heinrichs des Löwen; und
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig:
Höchst-Ihren Finanz-Direktor und Geheimen-Legationsrath, August Philipp
Christian Theodor v. Amsberg, Commandeur zweiter Elasse vom Herzogl.
Braunschweigischen Orden Heinrichs des Lawen, Commandeur des K. Hannöverischen
Guelphen-Ordens und des Kurfürstl. Hessischen Ordens vom goldenen
Löwen, Ritter des K. Sachsischen Eivilverdienst-Ordens und Inhaber des
Waterloo-Ehrenzeichens,
von welchen Bevollmächtigten nach Auswechslung ihrer Vollmachten folgender Vertrag
unter dem Vorbehalte der Ratiftcation abgeschlossen worden ist.
Art. 1.
Da die hohen contrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des Schleichhandels
und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung Ihrer gegenseitigen
Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des
redlichen Verbehrs zwischen beiden Vereinen anerbkennen; so verpflichten Dieselben
Sich, dem Schleichhandel zwischen ihren Landen, und insbesondere da, wo die Grenzen
der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach Möglichbeit entgegenzuwirken, jeden
durch die Zoll= oder Steuergesehe des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem
in Ihren Staaten zu verbieten, möglichst zu verhindern und zutbestrafen, und Sich
gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich
zelgen sollte, behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage
A. beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen
Ihnen errichtet worden. "6
Art. 2.
Zur gründlichen Unterdrückung des Schleichhandels, und um überhaupt die
Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden
Lage einiger Hannverischen und Braunschweigischen Landestheile in das angrenzende