Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:

Hoͤchst-Ihren  Kammerrath,  Gerhard  Friedrich  August  Jansen,  Ritter  des

K.  Hanndverischen  Guelphen  -Ordens  und  Ritter  vom  Herzogl.  Braunschweigischen

  Orden  Heinrichs  des  Löwen;  und
Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig:

Höchst-Ihren  Finanz-Direktor  und  Geheimen-Legationsrath,  August  Philipp

Christian  Theodor  v.  Amsberg,  Commandeur  zweiter  Elasse  vom  Herzogl.

Braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des  Lawen,  Commandeur  des  K.  Hannöverischen

  Guelphen-Ordens  und  des  Kurfürstl.  Hessischen  Ordens  vom  goldenen

Löwen,  Ritter  des  K.  Sachsischen  Eivilverdienst-Ordens  und  Inhaber  des

Waterloo-Ehrenzeichens,
von  welchen  Bevollmächtigten  nach  Auswechslung  ihrer  Vollmachten  folgender  Vertrag
unter  dem  Vorbehalte  der  Ratiftcation  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.

Da  die  hohen  contrahirenden  Theile  die  gegenseitige  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung  Ihrer  gegenseitigen
  Handels=  und  Steuer-Systeme  als  vorzügliche  Mittel  zur  Beförderung  des
redlichen  Verbehrs  zwischen  beiden  Vereinen  anerbkennen;  so  verpflichten  Dieselben
Sich,  dem  Schleichhandel  zwischen  ihren  Landen,  und  insbesondere  da,  wo  die  Grenzen
  der  beiderseitigen  Vereine  sich  berühren,  nach  Möglichbeit  entgegenzuwirken,  jeden
durch  die  Zoll=  oder  Steuergesehe  des  Nachbarlandes  verbotenen  Verkehr  nach  letzterem
in  Ihren  Staaten  zu  verbieten,  möglichst  zu  verhindern  und  zutbestrafen,  und  Sich
gegenseitig  zur  Ausrottung  eines  solchen  unerlaubten  Verkehrs,  wo  derselbe  sich
zelgen  sollte,  behülflich  zu  seyn.  Zur  Erreichung  dieses  Zwecks  ist  die  in  der  Anlage
  A.  beigefügte  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  zwischen
Ihnen  errichtet  worden.  "6

Art.  2.
Zur  gründlichen  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  und  um  überhaupt  die

Unbequemlichkeiten  und  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche  aus  der  vorspringenden
Lage  einiger  Hannverischen  und  Braunschweigischen  Landestheile  in  das  angrenzende