Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Reichs-Gesetzblatt.

 

 


No.  6.
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
vom  15.  Mai  1871  und  die  Ergänzung  desselben.  S.  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die

Redaktion  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  S.  39.

 

(Nr.  1122.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871  und  die  Ergänzung  desselben.  Vom
26.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  §§.  4,  55,  64,  70  Nr.  2  und  3,  88,  95,  102,  103,  104,  113,  114,
117,  130a.,  135,  140,  144,  145,  176,  177,  178,  183,  194,  200,  208,  223,
228,  232,  240,  241,  247,  263,  275  Nr.  2,  292,  296,  303,  319,  321,  360
Nr.  3,  4,  7  und  12,  361  Nr.  6,  363,  366  Nr.  3,  8,  9  und  10,  367  Nr.  5,
8  und  10,  369  und  370  des  Strafgesetzbuchs  in  der  durch  die  Gesetze  vom
15.  Mai  1871  und  10.  Dezember  1871  festgestellten  Fassung  werden  durch  nachstehende,
  den  bisherigen  Zifferzahien  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt:
§.  4.
Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.
Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  verfolgt  werden:
1)  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische
  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  oder  ein  Münzverbrechen,  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte
anzusehen  ist
2)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung
  gegen  einen  Bundesfürsten  begangen  hat;
Reichs-Gesetzbl.  1676.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1876.