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§. 113.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Ver-
fügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer
einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thät-
lich angeift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu
Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Per-
sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-,
Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
§. 114.
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder
einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu
nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei
Jahren ein.
§. 117.
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit
Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der Aus-
übung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von
vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr,
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1
Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß-
strafe nicht unter Einem Monat ein.
§. 130a.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder
in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschen-
menge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Ver-
sammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver-
kündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis
zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes