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3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die
nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen
anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen
wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem
die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Straf-
gesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
§. 5.
Im Falle des §. 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er-
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene
Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
§. 6.
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
§. 7.
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung
im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die
zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
§. 8.
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen
Reich gehörige Gebiet.
§. 9.
Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder
Bestrafung nicht überliefert werden.
§. 10.
Auf deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein Anderes bestimmen.
§. 11.
Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich
gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied
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Reichs-Gesetzbl. 1876.