Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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gehört,  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
gethanen  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

§.  12.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines  Landtags  oder  einer

Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

Erster  Theil.
Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen  im  Allgemeinen.

 

Erster  Abschnitt.
Strafen.

§.  13.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

§.  14.
Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.
Der  Hochstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  funfzehn  Jahre,  ihr
Mindestbetrag  Ein  Jahr.
Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.
§.  15.
Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  sind  in  der  Strafanstalt  zu  den  eingeführten
  Arbeiten  anzuhalten.
Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  insbesondere  öffentlichen
  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten  Arbeiten  verwendet  werden.
Diese  Art  der  Beschäftigung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei
von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.

§.  16.
Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr  Mindestbetrag

Ein Tag.
Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  in  einer  Gefangenanstalt
auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise  beschäftigt
werden;  auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (§.  15)  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  zulässig.