Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Strafgesetzbuch

für  das

Deutsche  Reich.

Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.

Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus,  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als
fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  ist  ein  Verbrechen.
Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß  oder  mit
Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte  Handlung  ist  ein
Vergehen.
Eine  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte
  Handlung  ist  eine  Uebertretung.

§.  2.
Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden,  wenn
diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde.
Bei  Verschiedenheit  der  Gesetze  von  der  Zeit  der  begangenen  Handlung
bis  zu  deren  Aburtheilung  ist  das  mildeste  Gesetz  anzuwenden.

§.  3.

Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reichs  finden  Anwendung  auf  alle  im
Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,  auch  wenn  der  Thäter  ein
Ausländer  ist.

§.  4.

Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.

Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  verfolgt  werden:

1)  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische

  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  oder  ein  Münzverbrechen  ,  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte
anzusehen  ist.  
2)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung
  gegen  einen  Bundesfürsten  begangen  hat;