Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird. 
§. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf 
ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die 
Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. 
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. 
§. 26. 
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vor- 
läufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. 
§. 27 
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen drei 
Mark, bei Uebertretungen Eine Mark. 
§. 28. 
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen 
einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln. 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahl- 
weise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt wer- 
den, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und 
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen 
übersteigt. 
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren 
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21 in Zuchthausstrafe 
umzuwandeln. 
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit 
dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren 
freimachen. 
§. 29. 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkann- 
ten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Umwandlung 
einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis 
zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. 
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer 
Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle
	        
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