Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch 
Vermittelung des Patentamts zugestellt. 
§. 13. 
Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidurg des Patentamts 
die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes 
ausgesprochen werde, so findet die Vorschrift des §. 29 Absatz 3 dieses Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
§. 14. 
Die zur Praxis bei dem Reichs- Oberhandelsgericht berechtigten Rechts- 
anwälte und Advokaten sind befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die 
Vertretung zu übernehmen. 
§. 15. 
Im übrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Ge- 
schäftsgang beim Reichs- Oberhandelsgericht normirende Regulativ maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878. 
. (L.S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei (unter Reichsverwaltung.)
	        
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