Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden durch besondere Umstände ver- 
hindert waren, von denselben Kenntniß zu erlangen. 
§. 4. 
Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen wor- 
den, so ist 
in dem Falle des §. 1 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, 
in dem Falle des §. 2 auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Ge- 
fängniß nicht unter Einem Jahre, 
in dem Falle des §. 3 auf Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder 
auf Gefängniß bis zu Einem Jahre 
zu erkennen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. 
  
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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