Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt:
No.19.
Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich.
S. 127. — Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den
Tabackhandel, und die Feslstellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts. Etat für das Jahr 1878/79.
S.120. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rath. S. 130.
(Nr. 1250.) Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen
Wir
auf das Reich. Vom 17. Juni 1878.
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Vom I. April 1878 ab sind:
1.
die bisher aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten
Pensionen und Unterstützungen an frühere Angehörige der vormals
schleswig- holsteinischen und der dänischen Armee, sowie an Wittwen
und Waisen solcher Angehöriger,
2. diejenigen bisher aus sächsischen Landesfonds gezahlten Beträge an
Pensionen und Unterstützungen, welche den Militärinvaliden des König-
reichs Sachsen aus den Kriegen vor 1870 vom Oberfeuerwerker, Wacht-
meister und Feldwebel einschließlich abwärts, bezw. den Hinterbliebenen
der in den Kriegen vor 1870 gefallenen oder an den erlittenen Ver-
wundungen gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten
und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung gestorbenen
Militärpersonen der Königlich sächsischen Feldarmee vom Oberfeuerwerker,
Wachtmeister oder Feldwebel einschließlich abwärts über die bisher aus
Reichsmitteln gezahlten Beträge hinaus nach Maßgabe der preußischen
Gesetze vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867 (Preußische Gesetz-
Samml. für 1865 S. 777 und für 1867 S. 217) zu gewähren sein
würden,
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten.
Reichs- Gesetzbl. 1878. 28.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1878.