Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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(Nr. 1251.) Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den 
Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Jahr 1878/79. Vom 26. Juni 1878. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, wie folgt: 
§. 1. 
Ueber den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Handel mit Taback 
und Tabackfabrikaten im Reich sollen unter Zuziehung von Sachverständigen 
nach Maßgabe der vom Bundesrath festzustellenden und bekannt zu machenden 
Bestimmungen Erhebungen veranstaltet werden, deren Resultat dem Reichstag 
mitzutheilen ist. 
§. 2. 
In den Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1878/79 ist unter 
Kapitel 1a der einmaligen Ausgaben als Titel 12 einzustellen: 
Kosten der Aufnahme der Erhebungen über den Tabackbau, die Taback- 
fabrikation und den Tabackhandel. ... 200 000 Mark. 
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht 
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden 
regelmäßigen Emnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hofmann. 
 
	        
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