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(Nr. 1251.) Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den
Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Jahr 1878/79. Vom 26. Juni 1878.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, wie folgt:
§. 1.
Ueber den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Handel mit Taback
und Tabackfabrikaten im Reich sollen unter Zuziehung von Sachverständigen
nach Maßgabe der vom Bundesrath festzustellenden und bekannt zu machenden
Bestimmungen Erhebungen veranstaltet werden, deren Resultat dem Reichstag
mitzutheilen ist.
§. 2.
In den Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1878/79 ist unter
Kapitel 1a der einmaligen Ausgaben als Titel 12 einzustellen:
Kosten der Aufnahme der Erhebungen über den Tabackbau, die Taback-
fabrikation und den Tabackhandel. ... 200 000 Mark.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden
regelmäßigen Emnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Hofmann.