Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 14. 
Bei jedem Antrag ist der Werth des Streitgegenstandes, sofern derselbe 
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen er- 
hellt, und auf Erfordern auch der Werth eines Theils desselben schriftlich oder 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzugeben. 
Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. 
§. 15. 
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts 
oder die Zulässigkeit der Revision erfolgte Festsetzung des Werthes ist für die 
Berechnung der Gebühren maßgebend. 
§. 16. 
Soweit eine Entscheidung in Gemäßheit des §. 15 nicht stattfindet, und 
nach der Natur des Streitgegenstandes oder durch den Antrag einer Partei 
die Festsetzung des Werthes erforderlich wird, erfolgt dieselbe gebührenfrei durch 
Beschluß des Prozeßgerichts, bei der Zwangsvollstreckung, falls der Werth noch 
nicht festgesetzt ist, durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts. Die Festsetzung 
kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte 
der höheren Instanz im Laufe des Verfahrens von Amtswegen geändert werden. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 
der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
§. 17. 
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, so ist in dem 
Beschlusse, durch welchen der Werth festgesetzt wird (§. 16), über die Kosten der 
Abschätzung zu entscheiden. Dieselben können ganz oder theilweise der Partei 
zur Last gelegt werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Werths- 
angabe oder durch unrichtige Werthsangabe, unbegründetes Bestreiten der Werths- 
angabe oder unbegründete Beschwerde die Abschätzung veranlaßt hat. 
§. 18. 
Die volle Gebühr (§. 8) wird erhoben: 
1. für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr); 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme (Beweisgebühr); 
3. für eine andere Entscheidung (Entscheidungsgebühn). 
§. 19. 
Die Verhandlung git als kontradiktorisch im Sinne des §. 18 Nr. 1, so- 
weit in derselben von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt 
werden.
	        
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