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§. 28.
Jede der im §. 18 bezeichneten Gebühren wird in jeder Instanz rücksichtlich
eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben. Treffen für
leiche Akte die volle Gebühr und die Gebühr des §. 26 rücksichtlich desselben
Streitgegenstandes zusammen, so kommt nur die volle Gebühr zur Erhebung.
§. 29.
Wird die Ergänzung eines Urtheils beantragt (Civilprozeßordnung §. 292),
so findet, soweit der Antrag nicht zurückgewiesen wird, die Bestimmung des
§. 12 Anwendung; soweit der Antrag zurückgewiesen wird, kommen fünf Zehn-
theile der Gebühr (§§. 18 bis 24) zur Erhebung.
§. 30.
Verweist das Amtsgericht einen Rechtsstreit vor das Landgericht, weil
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags ein Anspruch erhoben
ist, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses beantragt worden ist, für welches die Landgerichte zuständig
sind (Civilprozeßordnung §. 467), so bildet das weitere Verfahren vor dem Land-
gerichte mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht im Sinne des §. 28 Eine Instanz.
Das Gleiche gilt, wenn der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl
von dem Amtsgerichte für zulässig befunden und die Klage während der Rechts-
hängigkeit des Anspruchs bei dem Landgericht erhoben ist (Civilprozeßordnung
§. 640), für das amtsgerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
und das Verfahren vor dem Landgerichte.
§. 31.
Wird eine Sache zur anderweiten Verhandlung an das Gericht unterer
Instanz zurückverwiesen (Civilprozeßordnung §§. 500, 501, 528), so bildet das
weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne
des §. 28 Eine Instanz.
§. 32.
Das Verfahren in Folge des Einspruchs gegen ein Versäumnißurtheil gilt
im Sinne des §. 28 als neue Instanz, insoweit der Einspruch verworfen, zurück-
genommen oder nicht verhandelt wird (Civilprozeßordnung §§. 306, 310, 311).
Gilt das Verfahren als Fortsetzung der Instanz, so wird durch die Gebühr
für das Versäumnißurtheil eine andere Entscheidungsgebühr derselben Instanz
nicht ausgeschlossen.
§. 33.
Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden-
oder Wechselprozesse, sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen
Urtheil anhängig bleibt (Civilprozeßordnung §§. 559, 563), gilt für die Gebühren-
erhebung als besonderer Rechtsstreit.