Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Zehntheile der Gebühr (§. 8) und, wenn eine Beweisaufnahme stattfindet, die 
volle Gebühr erhoben. §. 37. 
Im Mahnverfahren werden erhoben: 
1. drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch 
um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung §§. 631, 632); 
2. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das 
Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung 
Wird ein Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil 
der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden 
kann (Civilprozeßordnung §. 631 Abs. 2), so ist die Gebühr nur nach dem 
Werthe dieses Theils zu berechnen. 
§. 38. 
Für die Entscheidung über ein Gesuch um Ertheilung des Zeugnisses der 
Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein 
Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeß- 
ordnung §. 646), werden zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. 
Die Gebühr, welche für das letztere Zeugniß erhoben ist, wird auf die 
Gebühr für das Zeugniß der Rechtskraft oder die Gebühr für die Ertheilung 
einer vollstreckbaren Ausfertigung angerechnet. 
§. 39. 
Jede der im §. 27 bezeichneten Streitigkeiten, sowie jedes Verfahren über 
die in den §§. 34 bis 38 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen 
gilt für die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit. 
Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (§. 35 
Nr. 3) wegen desselben Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr 
nur einmal zur Erhebung. 
§. 40. 
Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um 
Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 179) ist die einem Gerichts- 
vollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben. 
§. 41. 
Für einen in Gemäßheit des §. 471 der Civilprozeßordnung stattgehabten 
Sühnetermin, in welchem ein Vergleich nicht aufgenommen ist, werden drei Zehn- 
theile der Gebühr (§. 8) erhoben. Die Gebühr wird, wenn der Gegner des- 
jenigen, welcher zum Sühnetermine geladen hat, nicht erschienen oder der Sühne- 
versuch erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechtsstreits 
angerechnet. Für den aufgenommenen Vergleich wird die volle Gebühr erhoben. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. 32
	        
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