Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 51. 
Für das Konkursverfahren, einschließlich des der Eröffnung vorangegangenen 
Verfahrens, werden erhoben: 
1. wenn auf Grund der Schlußvertheilung die Aufhebung des Konkurs- 
verfahrens erfolgt, mit Einschluß von Nachtragsvertheilungen, das 
Zweifache der Gebühr (§. 8); 
2. wenn auf Grund eines Zwangsvergleichs die Aufhebung erfolgt, die 
volle Gebühr (§. 8) und acht Zehntheile derselben; 
3. wenn nach dem Beginne des Vollzugs einer Abschlagsvertheilung 
(Konkursordnung §. 147 Abs. 2) oder nach dem Beginn eines Ver- 
gleichtermins eine Einstellung des Verfahrens (Konkursordnung §§. 188, 
190) erfolgt, die volle Gebühr (§. 8) und fünf Zehntheile derselben; 
4. wenn nach dem Ablaufe der Anmeldefrist und vor den unter Nr. 3 
bezeichneten Zeitpunkten eine Einstellung erfolgt, die volle Gebühr 
(§. 8) und drei Zehntheile derselben; 
5. wenn vor dem Ablaufe der Anmeldefrist eine Einstellung erfolgt, acht 
Zehntheile der Gebühr (§. 8). 
§. 52. 
Die im §. 51 bestimmte Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse 
erhoben. Massekosten, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des 
Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses, sowie Masseschulden werden 
abgesetzt. Gegenstände, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden 
nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. 
Ist die Aktivmasse höher als die Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach 
dem Betrage der letzteren erhoben. 
Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der Beendigung des Verfahrens 
maßgebend.  
§. 53. 
Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, 
werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. Die Vorschrift des §. 52 
findet Anwendung. Das Gericht kann jedoch, wenn der Antrag auf nicht an- 
zurechnender Unkenntniß der Verhältnisse des Schuldners oder auf Unwissenheit 
beruht, eine Ermäßigung der Gebühr beschließen. 
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Kon- 
kursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 195 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §. 205 
Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur 
ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) nach Maßgabe der Vorschriften des §. 10 erhoben. 
§. 54. 
Für jeden besonderen Prüfungstermin (Konkursordnung §. 130) werden 
nach dem Betrage der einzelnen Forderungen, zu deren Prüfung der Termin 
 
 
 
 
 
	        
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