— 153 —
§. 51.
Für das Konkursverfahren, einschließlich des der Eröffnung vorangegangenen
Verfahrens, werden erhoben:
1. wenn auf Grund der Schlußvertheilung die Aufhebung des Konkurs-
verfahrens erfolgt, mit Einschluß von Nachtragsvertheilungen, das
Zweifache der Gebühr (§. 8);
2. wenn auf Grund eines Zwangsvergleichs die Aufhebung erfolgt, die
volle Gebühr (§. 8) und acht Zehntheile derselben;
3. wenn nach dem Beginne des Vollzugs einer Abschlagsvertheilung
(Konkursordnung §. 147 Abs. 2) oder nach dem Beginn eines Ver-
gleichtermins eine Einstellung des Verfahrens (Konkursordnung §§. 188,
190) erfolgt, die volle Gebühr (§. 8) und fünf Zehntheile derselben;
4. wenn nach dem Ablaufe der Anmeldefrist und vor den unter Nr. 3
bezeichneten Zeitpunkten eine Einstellung erfolgt, die volle Gebühr
(§. 8) und drei Zehntheile derselben;
5. wenn vor dem Ablaufe der Anmeldefrist eine Einstellung erfolgt, acht
Zehntheile der Gebühr (§. 8).
§. 52.
Die im §. 51 bestimmte Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse
erhoben. Massekosten, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des
Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses, sowie Masseschulden werden
abgesetzt. Gegenstände, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden
nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
Ist die Aktivmasse höher als die Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach
dem Betrage der letzteren erhoben.
Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der Beendigung des Verfahrens
maßgebend.
§. 53.
Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-
verfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens,
werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. Die Vorschrift des §. 52
findet Anwendung. Das Gericht kann jedoch, wenn der Antrag auf nicht an-
zurechnender Unkenntniß der Verhältnisse des Schuldners oder auf Unwissenheit
beruht, eine Ermäßigung der Gebühr beschließen.
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Kon-
kursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 195 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §. 205
Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur
ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) nach Maßgabe der Vorschriften des §. 10 erhoben.
§. 54.
Für jeden besonderen Prüfungstermin (Konkursordnung §. 130) werden
nach dem Betrage der einzelnen Forderungen, zu deren Prüfung der Termin