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§. 77.
Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet (Strafprozeßordnung
§. 410), so werden, wenn das frühere Urtheil aufrecht erhalten wird, die Ge-
bühren für das neue Verfahren nach denselben Bestimmungen, wie für das
erste Verfahren erhoben. Führt die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des
früheren Urtheils, so gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit
dem früheren Verfahren zusammen als Ein Verfahren der Instanz.
§. 78.
Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders
erhoben:
1. die Gebühr für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 179);
2. die Gebühren für Akte, welche betreffen:
a) die Zwangsmaßregeln gegen einen Zeugen oder Sachverständigen,
sowie die Verurtheilung derselben zu Kosten und Strafe (Straf-
prozeßordnung §§. 50, 69, 77);
b) die Verpflichtung eines Vertheidigers zur Tragung der durch Ver-
schulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeßordnung §. 145);
3. die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen:
a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeß-
ordnung §. 496 Abs. 2);
b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße
oder über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Straf-
prozeßordnung §§. 495, 496),
c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall
einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung
eines Strafaufschubes bestellten Sicherheit ausgesprochen wird
(Strafprozeßordnung §§. 122, 488).
Fünfter Abschnitt.
Auslagen.
§. 79.
An baaren Auslagen werden erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post- und Telegraphengebühren;
3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter
ensstehenden Kosten;
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