Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten 
zustehenden Tagegelder und Reisekosten; 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für 
deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 
7. die Kosten eines Transports von Personen; 
8. die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden landes- 
gesetzlichen Vorschriften. 
 
  
§. 80. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von 
durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 
Sechster Abschnitt. 
Kostenvorschuß und Kostenzahlung. 
§. 81. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Gebührenvorschuß für jede 
Instanz von dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuß beträgt soviel wie die 
höchste Gebühr, welche für einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann. 
Diese Verpflichtung besteht auch für den Widerkläger und im Falle wechsel- 
seitig eingelegter Rechtsmittel für jede Partei, in beiden Fällen unter getrennter 
Berechnung der Streitgegenstände. 
Bei Erweiterung der Anträge ist der Vorschuß nach Maßgabe der Er- 
weiterung zu erhöhen. 
§. 82. 
Im Konkursverfahren ist ein Gebührenvorschuß 
1. bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, 
2.   bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der 
Anmeldefrist, 
3. bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel in Ge- 
mäßheit des §. 183 Abs. 2 der Konkursordnung 
von dem Antragsteller zu zahlen. 
Der Vorschuß beträgt ebensoviel wie die zu erhebende Gebühr, im Falle 
der Nr. 1 soviel wie die im §. 53 Abs. 1 bestimmte Gebühr. 
  

	        
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