Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 12. 
Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte 
Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere: 
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und 
die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung 
§§. 678, 679, 716), 
2. die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Auf- 
forderungen, Zustellungen und Postsendungen; 
3. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf 
den Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfän- 
deten Inhaberpapiers (Civilprozeßordnung §§. 723, 724); 
4. die Annahme und Quittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der 
schuldigen Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und 
die Zurückgabe gepfändeter Gegenstände; 
5. die Bekanntmachung der Versteigerung. 
§. 13. 
An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Post- und Telegraphengebühren; 
3. die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung 
in öffentliche Blätter entstandenen Kosten; 
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; 
5. die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen 
zugezogenen Personen; 
6. die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder 
für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge; 
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten 
der Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten 
der Aberntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren; 
8. die Reisekosten. 
§. 14. 
Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80 
des Gerichtskostengesetzes vergütet: 
1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften 
der von demselben aufgenommenen Urkunden und Protokolle, mit
	        
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