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§. 12.
Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte
Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere:
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und
die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung
§§. 678, 679, 716),
2. die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Auf-
forderungen, Zustellungen und Postsendungen;
3. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf
den Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfän-
deten Inhaberpapiers (Civilprozeßordnung §§. 723, 724);
4. die Annahme und Quittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der
schuldigen Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und
die Zurückgabe gepfändeter Gegenstände;
5. die Bekanntmachung der Versteigerung.
§. 13.
An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post- und Telegraphengebühren;
3. die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung
in öffentliche Blätter entstandenen Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge;
5. die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen
zugezogenen Personen;
6. die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder
für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten
der Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten
der Aberntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren;
8. die Reisekosten.
§. 14.
Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80
des Gerichtskostengesetzes vergütet:
1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften
der von demselben aufgenommenen Urkunden und Protokolle, mit