Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Ausnahme der nach gesetzlicher Vorschrift zu ertheilenden Abschrift der 
Zustellungsurkunde; im Falle des §. 2 Abs. 2 wird ihm jedoch für 
jede Abschrift der Zustellungsurkunde die Schreibgebühr vergütet; 
2. für die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Voll- 
streckungsgericht (Civilprozeßordnung §§. 728) 751); 
3. für die Aufnahme der von dem Drittschuldner nach Zustellung eines 
Pfändungsbeschlusses abgegebenen Erklärungen (Civilprozeßordnung 
§. 739); 
4. für die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte 
Dienstbehörde des zu Verhaftenden (Civilprozeßordnung §. 791). 
§. 15. 
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des 
§. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung von 
je 1 Mark gewährt werden. 
§. 16. 
Dem zur Abschätzung von Kostbarkeiten verwendeten Sachverständigen 
(Civilprozeßordnung §. 716) kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise 
einer solchen Leistung gewährt werden. 
§. 17. 
Muß der Gerichtsvollzieher behufs Vornahme einer Amtshandlung außer- 
halb seines dienstlichen Wohnsitzes einen Weg bis zur Entfernung von mehr 
als 2 Kilometer zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene 
Kilometer des Hinweges und des Rückweges eine Entschädigung von 10 Pfennig. 
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, 
so erhält er für jedes derselben die volle nach der Entfernung des Ortes von 
seinem Amtssitze zu berechnende Entschädigung. 
§. 18. 
Der Gerichtsvollzieher kann die Uebernahme eines Geschäfts von der 
Zahlung eines zur Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Betrags 
der Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen, sofern nicht das 
Geschäft von Amtswegen angeordnet oder für eine zum Armenrecht zugelassene 
Person auszuführen ist. 
§. 19. 
Schuldner der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers ist bei 
Geschäften, welche von Amtswegen angeordnet werden, die Staatskasse, bei 
sonstigen Geschäften der Auftraggeber.
	        
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