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Ausnahme der nach gesetzlicher Vorschrift zu ertheilenden Abschrift der
Zustellungsurkunde; im Falle des §. 2 Abs. 2 wird ihm jedoch für
jede Abschrift der Zustellungsurkunde die Schreibgebühr vergütet;
2. für die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Voll-
streckungsgericht (Civilprozeßordnung §§. 728) 751);
3. für die Aufnahme der von dem Drittschuldner nach Zustellung eines
Pfändungsbeschlusses abgegebenen Erklärungen (Civilprozeßordnung
§. 739);
4. für die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte
Dienstbehörde des zu Verhaftenden (Civilprozeßordnung §. 791).
§. 15.
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des
§. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung von
je 1 Mark gewährt werden.
§. 16.
Dem zur Abschätzung von Kostbarkeiten verwendeten Sachverständigen
(Civilprozeßordnung §. 716) kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise
einer solchen Leistung gewährt werden.
§. 17.
Muß der Gerichtsvollzieher behufs Vornahme einer Amtshandlung außer-
halb seines dienstlichen Wohnsitzes einen Weg bis zur Entfernung von mehr
als 2 Kilometer zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene
Kilometer des Hinweges und des Rückweges eine Entschädigung von 10 Pfennig.
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor,
so erhält er für jedes derselben die volle nach der Entfernung des Ortes von
seinem Amtssitze zu berechnende Entschädigung.
§. 18.
Der Gerichtsvollzieher kann die Uebernahme eines Geschäfts von der
Zahlung eines zur Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Betrags
der Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen, sofern nicht das
Geschäft von Amtswegen angeordnet oder für eine zum Armenrecht zugelassene
Person auszuführen ist.
§. 19.
Schuldner der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers ist bei
Geschäften, welche von Amtswegen angeordnet werden, die Staatskasse, bei
sonstigen Geschäften der Auftraggeber.