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§. 93.
Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten.
Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des §. 86 auch die Vernehmung
des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen.
Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last gelegten That-
sachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung schriftlich anzugeben.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entscheidung im
ehrengerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird) die Kosten trägt in diesem
Falle der Antragsteller. §. 94.
Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur
baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Fest-
setzung ist vollstreckbar.
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt
werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen
der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen für
die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen
die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen
Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von
dem Angeklagten unmittelbar geladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des
Vorstandes. §. 95.
Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehrengerichts sind von dem
Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen.
§. 96.
Die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft
des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes unter
Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglau-
bigten Abschrift der Urtheilsformel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt
zugelassen war, und der Landesjustizverwaltung angezeigt.
§. 97.
Geldstrafen (§§. 58, 63) fließen zur Kasse der Kammer.
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Entscheidung erfolgt
auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Be-
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entschei-
dungsformel nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten.
Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung.
Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.