Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 93. 
Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten. 
Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des §. 86 auch die Vernehmung 
des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen. 
Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last gelegten That- 
sachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung schriftlich anzugeben. 
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entscheidung im 
ehrengerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird) die Kosten trägt in diesem 
Falle der Antragsteller. §. 94. 
Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur 
baare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Fest- 
setzung ist vollstreckbar. 
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt 
werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen 
der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen für 
die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen 
die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen 
Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. 
Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von 
dem Angeklagten unmittelbar geladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des 
Vorstandes. §. 95. 
Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehrengerichts sind von dem 
Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen. 
§. 96. 
Die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft 
des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes unter 
Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglau- 
bigten Abschrift der Urtheilsformel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt 
zugelassen war, und der Landesjustizverwaltung angezeigt. 
§. 97. 
Geldstrafen (§§. 58, 63) fließen zur Kasse der Kammer. 
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Entscheidung erfolgt 
auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Be- 
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entschei- 
dungsformel nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten. 
Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung. 
Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.
	        
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