Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des 
Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Dinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene  Eintragungen oder 
Bermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§. 112. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbei- 
geber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, 
so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers 
beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht 
hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung 
erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege 
der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
auszudehnen. 
§. 114. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und 
stempelfrei zu beglaubigen. 
§. 115. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in 
Reichswährung auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabfolgung von 
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten 
nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; 
auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige 
Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den 
ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt 
werden. 
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