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zwischen vierzehn und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vormittags
und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes,
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig
eingestellt werden.
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen
Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom-
munion- Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be-
schäftigt werden.
§. 137.
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Eines
Arbeitsbuches bedarf es daneben nicht.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters
oder Vormundes durch die Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei ausgestellt;
ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde
die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr
der Geburt sowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten
Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem die zur Erfüllung der
gesetzlichen Schulpflicht (§. 135) getroffenen Einrichtungen anzugeben.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater
oder Vormund wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den
sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes.
§. 138.
Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine
schriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäf-
tigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie
die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen
von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende
weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrik-
räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die
Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe
ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der
Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten
Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu
bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestim-
mungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält.