Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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zwischen vierzehn und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden. 
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom- 
munion- Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be- 
schäftigt werden. 
 §. 137. 
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem 
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Eines 
Arbeitsbuches bedarf es daneben nicht. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters 
oder Vormundes durch die Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei ausgestellt; 
ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde 
die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr 
der Geburt sowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten 
Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem die zur Erfüllung der 
gesetzlichen Schulpflicht (§. 135) getroffenen Einrichtungen anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater 
oder Vormund wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu 
ermitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den 
sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes. 
§. 138. 
Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine 
schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäf- 
tigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie 
die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen 
von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne 
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende 
weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. 
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrik- 
räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die 
Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe 
ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der 
Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten 
Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu 
bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestim- 
mungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält.
	        
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