Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Abänderungen und Ergänzungen 
der 
Instruktion vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875. 
1. Unter I ist vor Ziffer 1 einzuschalten: Zu §.2. 
 
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen 
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär- Intendanturen erfolgt, haben 
sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison- 
verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung der- 
selben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in 
Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs der- 
selben handelt. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf 
keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den 
Requisitionen der Militär- Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen 
Sicherstellung Folge zu geben. 
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde- 
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwal- 
tung Bescheinigungen über die Höhe der ortsüblichen Preise (§. 3 Absatz 4 und 
§. 5 Absatz 1 des Gesetzes) auszustellen. Dergleichen Bescheinigungen unterliegen 
jedoch der Prüfung und Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörden. 
2. An die Stelle von I Ziffer 1 ist zu setzen: 
1. Zu §. 3. 
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden 
Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von 
Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung be- 
sonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt. 
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern 
oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspann- 
leistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der 
allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig 
gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Be- 
stimmungen: