Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel 
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) 
zur Beförderung erforderlich sind. 
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse 
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils 
bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderen- 
theils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Be- 
lastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im 
allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. 
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes 
bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der 
zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bis... 600 kg, 
* zweispänniges      600 bis 1 000 kg, 
dreispänniges . . .. . .. . .. 1000 1 400 
vierspänniges 1 400 1 800 
zu laden. 
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Regquisition von Vorspann für größere Transporte kann die 
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als 
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. 
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnements- 
wechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. 
Zur Weiterbeförderung der, Rationen nicht empfangenden stellvertre- 
tenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten 
in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei 
den Truppenübungen Dienste leistenden nicht berittenen beziehungsweise nicht 
rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und der 
Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise 
nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte 
und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie- Truppentheilen auch der mit der 
Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der 
Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, 
von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise 
das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiter- 
beförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie
	        
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