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Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d)
zur Beförderung erforderlich sind.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils
bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderen-
theils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Be-
lastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im
allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen.
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes
bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der
zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis... 600 kg,
* zweispänniges 600 bis 1 000 kg,
dreispänniges . . .. . .. . .. 1000 1 400
vierspänniges 1 400 1 800
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Regquisition von Vorspann für größere Transporte kann die
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnements-
wechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der, Rationen nicht empfangenden stellvertre-
tenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten
in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei
den Truppenübungen Dienste leistenden nicht berittenen beziehungsweise nicht
rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und der
Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise
nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte
und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie- Truppentheilen auch der mit der
Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der
Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen,
von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise
das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiter-
beförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie